Rz. 169

Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nach A § 7 Ziff. 5 VHB 2010 nur, wenn sich die versicherten Sachen im Schadenszeitpunkt in Gebäuden (vgl. Rdn 83) befinden. Zelte und deren Inhalt sowie Sachen im Freien sind gegen die genannten Risiken nicht versichert. Dasselbe gilt für Sachen in Wohnwagen und Kraftfahrzeugen, sofern sich diese im Schadenzeitpunkt nicht selbst in einem Gebäude (Garage, Parkhaus) befinden.[188]

 

Rz. 170

Auch der Außenversicherungsschutz gegen das Einbruchdiebstahlrisiko ist gebäudegebunden. Für die VHB 2010 folgt dies aus A § 7 Ziff. 3. Für einfachen Diebstahl aus Fahrzeugen besteht deshalb keine Deckung, und zwar auch dann nicht, wenn die Fahrzeuge selbst oder in ihnen befindliche Behältnisse aufgebrochen werden. Dasselbe gilt für Wohnmobile.[189]

 

Rz. 171

Für Raub ist der Außenversicherungsschutz dadurch eingeschränkt, dass sich die Straftat gegen den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person richten muss (A § 7 Ziff. 4 VHB 2010) und im Falle der Bedrohung mit einer Gewalttat (A § 7 Ziff. 4 VHB 2010) die Drohung auf die Verübung der Gewalttat an Ort und Stelle gerichtet sein muss.

 

Rz. 172

Gegen Vandalismus besteht kein Außenversicherungsschutz.

[188] LG Berlin VersR 1999, 1143; LG München VersR 1999, 1144; Dietz, § 12 Rn 4.
[189] LG Hamburg NVersZ 2001, 470 und AG Hamburg NVersZ 2001, 471.

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