Rz. 135

Außer für eigenes Verschulden hat der Versicherungsnehmer für ein entsprechend relevantes Verschulden seines Repräsentanten einzustehen. Der noch in den VHB 84 unternommene Versuch, den Kreis der Repräsentanten auf mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen zu erweitern (§ 9 Nr. 1 a VHB 84) und aus dem Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl und Raub Schäden durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten oder Personen, die bei dem Versicherungsnehmer wohnen, auszunehmen (§ 9 Nr. 3 a VHB 84 und 92), ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB (früher: § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGB-Gesetz) unwirksam. Die frühere Rechtsprechung ist deshalb weitgehend überholt.

 

Rz. 136

Die VHB 2010 beschränken sich deshalb in B § 19 auf die – selbstverständliche – Feststellung, dass der Versicherungsnehmer sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen muss. Wer "Repräsentant" ist, wird nicht definiert.

 

Rz. 137

Repräsentant ist derjenige Dritte, der in der jeweiligen Vertrags- und Pflichtenlage im Verhältnis zum Versicherer an die Stelle des Versicherungsnehmers tritt. Dazu reicht nicht die gelegentliche oder auch häufigere Nutzung der versicherten Sache, ebenso wenig die bloße Überlassung der Obhut oder des unmittelbaren Besitzes. Repräsentant kann vielmehr nur sein, wer befugt ist, selbstständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und damit dessen "Risikoverwaltung" übernimmt. Auf die Gestaltung des Versicherungsverhältnisses selbst braucht sich die Handlungsmacht des Repräsentanten aber nicht zu beziehen.

 

Rz. 138

 

Rechtsprechungsbeispiele

Die Ehegatteneigenschaft oder die Stellung als Lebensgefährte begründet für sich allein keine Repräsentantenstellung, kann sich aber aus hinzutretenden Umständen ergeben; wer bei vorübergehender Abwesenheit des Versicherungsnehmers dessen Wohnung betreut, ist nicht dessen Repräsentant; wem die Wohnung längerfristig überlassen wird, kann Repräsentant sein; ebenso der gerichtlich bestellte Betreuer; auch der Verwalter von Wohnungseigentum im Verhältnis zu den Eigentümern.[165]

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