Rz. 254

Die Erstprämie war bei Aushändigung des Versicherungsscheins (§ 15 Nr. 1 VHB 92) bzw. sofort nach Abschluss des Vertrages (§ 15 Nr. 2 VHB 2000) zu zahlen. Abweichend davon bestimmt B § 4 Ziff. 2 VHB 2010 in Anpassung an das VVG, dass die erste oder einmalige Prämie unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechtes unverzüglich nach dem Zeitpunkt des im Versicherungsschein vereinbarten und angegebenen Zeitpunkts zu zahlen ist. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist (B § 4 Ziff. 1 VHB 2010).

Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem jeweils maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

 

Rz. 255

Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat (B § 4 Ziff. 3 VHB 2010).

 

Rz. 256

Bei vereinbartem Lastschriftverfahren gilt die Zahlung (sowohl der Erst- als auch einer Folgeprämie) nach B § 5 VHB 2010 als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt.

 

Rz. 257

Bei vereinbarter Ratenzahlung des Jahresbeitrags werden die noch ausstehenden Raten bei Verzug des Versicherungsnehmers mit einer Rate sofort fällig; außerdem kann der Versicherer künftig jährliche Beitragszahlung verlangen (B § 6 VHB 2010).

 

Rz. 258

Erstprämie ist die zeitlich erste Prämie für einen Versicherungsvertrag. Ist Ratenzahlung vereinbart, ist nur die erste Rate Erstprämie. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen der Nichtzahlung von Erst- bzw. einer Folgeprämie muss die Erstprämie in der Prämienrechnung gesondert ausgewiesen sein; Voraussetzung für Prämienzahlungsverzug ist ferner Fälligkeit.

 

Rz. 259

Alle anderen Prämien sind Folgeprämien, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nachträglich verändert und dafür ein neuer Versicherungsschein ausgestellt wird. Nur wenn die Veränderungen so weitgehend sind, dass in Wahrheit das bestehende Vertragsverhältnis aufgehoben und ein völlig neuer Versicherungsvertrag begründet wird, entsteht mit Aushändigung des Versicherungsscheins neuerlich der Anspruch auf eine Erstprämie.[259]

 

Rz. 260

Eine Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Erstprämie, wie sie von der Rechtsprechung wegen der möglicherweise die Existenz bedrohenden Folgen des Zahlungsverzuges sonst gefordert wird, ist in der Hausratversicherung nach einer Entscheidung des OLG Hamm wegen der erweiterten Einlösungsklausel nicht erforderlich, weil Versicherungsschutz rückwirkend gewährt wird, wenn der Versicherungsnehmer die Erstprämie nach Anforderung durch den Versicherer unverzüglich zahlt. Das ist jedoch streitig; das OLG Köln fordert – wohl zu Recht – auch für die Hausratversicherung eine Belehrung über die Folgen der Nichtzahlung.[260]

[259] Näher Römer/Langheid, § 38 Rn 6; Prölss/Martin, § 38 Rn 4 ff.
[260] OLG Köln NVersZ 2001, 12.

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