Rz. 52

Ausdrücklich mitversichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten der Aufräumung, Bewegungs- und Schutzkosten, Transport- und Lagerkosten, Schadenabwendungs- oder -minderungskosten, bestimmte Reparaturkosten, Schlossänderungskosten und dezidierte Hotelkosten sowie Bewachungskosten und solche für provisorische Maßnahmen.

Soweit sich derartige Kosten mit dem Sachschaden am versicherten Hausrat überschneiden, beispielsweise etwa die Aufwendungen für die Reinigung bei einem Brand verrußter und angesengter Möbel vor deren Reparatur mit den Kosten der Aufräumung, hat der Versicherer, wenn eine Abgrenzung nicht möglich ist, die Aufwendungen sowohl als Teil der Reparatur- als auch der Aufräumungskosten zu ersetzen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann auch bei aufmerksamer Lektüre den VHB 2010 nicht entnehmen, dass der Versicherungsschutz für Kosten nur subsidiär sein soll; er erkennt nicht, dass für versicherte Kosten keine gesonderte Prämie erhoben bzw. keine eigene Versicherungssumme gebildet wird.[74] Keine Folge eines vorangegangenen Versicherungsfalles in der Hausratversicherung ist die Haftung des Versicherers für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen und in gemieteten Wohnungen nach A § 8 Ziff. 1 g VHB 2010, weil Gebäudeschäden – von den engen Ausnahmen in A § 6 Ziff. 2 c VHB 2010 abgesehen – nicht versichert sind. Es handelt sich um echte Haftungserweiterungen.

 

Rz. 53

Zu den Aufräumungskosten (A § 8 Ziff. 1 a VHB 2010) gehören auch die Kosten des Transports nicht mehr verwendbarer Hausratsgegenstände auf eine Deponie und deren dortige Entsorgung. Die Kosten für das Ablagern und Vernichten sind klarstellend ausdrücklich aufgeführt. Soweit Schutt und Trümmer unversicherter Gebäudebestandteile mit den Resten von Hausrat untrennbar vermischt sind, umfasst der Versicherungsschutz die gesamten Kosten der Entsorgung.[75]

 

Rz. 54

Bewegungs- und Schutzkosten (A § 8 Ziff. 1 b VHB 2010) entstehen, wenn andere Sachen, seien es versicherter Hausrat oder unversicherte Gegenstände, nach einem Versicherungsfall in der Hausratversicherung aus räumlichen, wirtschaftlichen oder technischen Gründen bewegt oder geschützt werden müssen, um versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ob unter "Bewegungskosten" neben denjenigen für das Aus- und Wiedereinräumen auch die für eine vorübergehende Auslagerung zu verstehen sind, kann für die VHB dahinstehen, da Transport- und Lagerkosten gesondert aufgeführt sind und in den zeitlichen Grenzen von A § 8 Ziff. 1 d VHB 2010 ersetzt werden.

 

Rz. 55

Wird die Wohnung durch das versicherte Schadenereignis unbewohnbar oder ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung der noch bewohnbaren Teile unzumutbar, besteht darüber hinaus für einen begrenzten Zeitraum (üblicherweise 100 Tage) Anspruch auf Hotel- und vergleichbare Unterbringungskosten, begrenzt allerdings auf einen bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme täglich. Unterbringungskosten werden nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch für mitbewohnende Familienangehörige und Besucher (für den Zeitraum, für den der Besuch vorgesehen war), nicht aber für Haustiere, ersetzt. Sehen die Bedingungen für den Fall der vorübergehenden Unbewohnbarkeit einer Wohnung eine tägliche Höchstentschädigung für eine ersatzweise Unterbringung vor, so ist der Versicherte nicht verpflichtet zu beweisen, dass die von ihm aufgewendeten Kosten nicht überhöht waren.[76] Nicht übersehen werden darf, dass die Benutzbarkeit zu Lagerzwecken (A § 8 Ziff. 1 d VHB 2010) keineswegs mit der Benutzbarkeit zu Wohnzwecken identisch ist, so ähnlich die Klauseln auch formuliert sind; im Winter ist etwa eine nicht mehr beheizte Wohnung unbewohnbar, aber selbstverständlich generell noch zu Lagerzwecken geeignet.

 

Rz. 56

Versichert sind ferner Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten B § 13 VHB 2010). Der Versicherungsschutz setzt, wie durch den Wortbestandteil "Abwendung" belegt wird, nicht erst nach dem Versicherungsfall ein, sondern schon, sobald dieser unmittelbar bevorsteht. Davon sind vorbeugende Schadenverhütungsmaßnahmen zu unterscheiden, die dem Versicherungsnehmer obliegen und nicht erstattet werden. Dass die Maßnahme erfolgreich war, ist nicht erforderlich; es kommt nur darauf an, dass der Versicherungsnehmer die Maßnahme für sachgerecht halten durfte. Dahinter steht die Erwägung, dass sich der Erfolg einer Maßnahme regelmäßig nicht mit völliger Sicherheit vorhersehen lässt und der Versicherungsnehmer, wenn er das Risiko des Erfolgs tragen müsste, unbillig belastet und eventuell auch von der Maßnahme abgehalten würde.

 

Rz. 57

Der Anspruch auf Ersatz von Schlossänderungskosten (A § 8 Ziff. 1 e VHB 2010) besteht nur, wenn Schlüssel durch ein versichertes Ereignis abhanden gekommen sind, also nicht bei Verlieren oder einfachem Diebstahl. Da in der Hausratversicherung Außenversicherungsschutz besteht, genügt es, wenn der Wohnungsschlüssel vorübergehend an einem dem Außenversicherungsschutz unterfallenden ...

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