Rz. 40

Nicht versichert sind Gebäudebestandteile. Der Ausschluss folgt aus dem in der Sachversicherung herrschenden Trennungsprinzip zwischen der Versicherung von Gebäuden einerseits und derjenigen des Inhalts von Gebäuden andererseits. Was unter "Gebäudebestandteilen" zu verstehen ist, wird in keiner der Fassungen der VHB definiert. Maßgebend sind deshalb die Verkehrsanschauung und die natürliche Betrachtungsweise. Danach werden als Gebäudebestandteile nicht nur die wesentlichen Bestandteile i.S.d. §§ 93 ff. BGB angesehen. Gebäudebestandteile sind vielmehr auch alle sonstigen Bestandteile von Gebäuden, wobei über die Zuordnung die Art und Weise der Verbindung mit dem Gebäude und die beabsichtigte Dauer der Verbindung entscheiden. Eine feste Verbindung ist dabei nicht Voraussetzung. Nach Auffassung des OLG Hamm lässt sich die Abgrenzung danach vornehmen, ob Gegenstände der fraglichen Art üblicherweise von dem Mieter oder dem Gebäudeeigentümer in die Wohnung eingefügt werden. Der Ausschluss von Gebäudebestandteilen aus der Hausratversicherung gilt nicht für Zubehör von Gebäuden wie z.B. Reparaturmaterial, Werkzeuge, Geräte, Ersatzteile und Gemeinschaftswaschmaschinen.

 

Beispiele für "Gebäudebestandteile"

Bodenbeläge und Teppichböden, wenn sie vom Vermieter eingebracht wurden, es sei denn, es handelt sich um auf bewohnbarem Untergrund lose verlegte Beläge; die Teile der sanitären Anlagen, wie Badewanne, Waschtisch usw. Dagegen zählen Einbaumöbel, insbesondere eine Einbauküche (in den VHB 2010 zur Unterscheidung von tatsächlichen Gebäudebestandteilen als "Anbauküche" bezeichnet), in der Regel zum Hausrat.[68]

 

Rz. 41

Nicht versichert sind in der Hausratversicherung gemäß A § 6 Ziff. 4 c und d VHB 2010 Kraftfahrzeuge aller Art sowie deren Anhänger, und zwar unabhängig von einer etwa bestehenden gesetzlichen Versicherungspflicht, es sei denn, es handelt sich um eines der in A § 6 Ziff. 2 c ee aufgeführten Fahrzeuge. Der Ausschluss umfasst auch Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern.

Unter dem nicht näher definierten Begriff "Kraftfahrzeug" sind, dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend, durch Maschinenkraft bewegte Landfahrzeuge aller Art zu verstehen, die nicht schienengebunden sind, also auch Mofas und Leichtkrafträder. Unter "Anhängern" von Kraftfahrzeugen sind Wohn- und Campingwagen sowie Ladeanhänger zu verstehen, die hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt werden. Der Ausschluss erfasst auch temporär aus Kraftfahrzeugen und Anhängern ausgebaute Bestandteile sowie das gesamte Zubehör, also auch Gegenstände, die erst zum künftigen Einbau in ein Kraftfahrzeug oder Anhänger bestimmt sind, wie z.B. Ersatz- und Reserveteile bzw. saisonbedingt von dem Kraftfahrzeug getrennte Sommer- bzw. Winterreifen.[69]

Ein entsprechender Ausschluss gilt nach A § 6 Ziff. 4 d VHB 2010 für Luft- und Wasserfahrzeuge einschließlich nicht eingebauter Teile, es sei denn, dass es sich um eines der in A § 6 Ziff. 2 c ee bis gg genannten Luft- oder Wasserfahrzeuge handelt. Zubehör solcher Fahrzeuge ist im Klauselwortlaut, anders als bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, nicht erwähnt. Da Risikoausschlüsse eng auszulegen sind, wird man insoweit von einem Einschluss in die Deckungspflicht ausgehen müssen.

 

Rz. 42

Weil fremdes Eigentum im Versicherungsort grundsätzlich mitversichert ist (vgl. Rdn 47 f.), enthält A § 6 Ziff. 4 e VHB 2010 einen echten Risikoausschluss. Hausrat von Untermietern ist danach nicht mitversichert. Rückausgenommen sind lediglich diejenigen Hausratgegenstände, die der Versicherungsnehmer seinem Untermieter zum zeitweiligen Gebrauch überlassen hat. Gebrauchsüberlassung auf Dauer, d.h. endgültige Gebrauchsüberlassung, führt dagegen zur Eingliederung dieser Sachen in den vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Hausrat des Untermieters.

Untermieter sind alle Personen, denen ein Hauptmieter oder Wohnungseigentümer Teile seiner selbstgenutzten Wohnung zur selbstständigen Hausratsführung vermietet oder unentgeltlich überlässt. Entscheidend ist, ob ein getrennter oder gemeinsamer Haushalt geführt wird; deshalb liegen weder bei typischen Wohn- und Lebensgemeinschaften noch in den Fällen, in denen bloß aus steuerlichen Gründen mit einem Familienmitglied ein Untermietvertrag geschlossen ist, obwohl ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, Untermietverhältnisse im Sinne der Regelung vor. Soweit in A § 6 Ziff. 4 e VHB 2010 neben Untermietern auch Mieter in der Wohnung des Versicherungsnehmers erwähnt sind, ist dies lediglich eine redaktionelle Klarstellung.

 

Rz. 43

In der Hausratversicherung des Untermieters ist der Hausrat des Hauptmieters oder Wohnungseigentümers dagegen, von besonderen Risikoausschlüssen abgesehen, wohl mitversichert. Dies folgt daraus, dass der Ausschluss der Mitversicherung fremden Eigentums eng auszulegen ist. Von der Interessenlage her kann die Ungleichbehandlung allerdings zweifelhaft sein. Es ist zwar richtig, dass der Hauptmieter bzw. Wohnungseigentümer in der Regel kein Interesse daran hat, dass der Hausrat ...

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