a) Unkündbarkeit während der Vertragsdauer

 

Rz. 272

Für die vereinbarte Vertragsdauer ist der Versicherungsvertrag – von den Kündigungsmöglichkeiten wegen Prämienerhöhung oder Obliegenheitsverletzung abgesehen – unkündbar. Auch eine danach unwirksame Kündigung muss der Versicherer jedoch unverzüglich zurückweisen; sonst wird die Kündigung wirksam. Dies folgt aus dem das gesamte Versicherungsrecht beherrschenden Vertrauensgrundsatz.

b) Sonderkündigungsrecht nach dem Schadenfall

 

Rz. 273

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer das Vertragsverhältnis unabhängig von dessen vereinbarter Laufzeit nach B § 15 VHB 2010 kündigen. Das Sonderkündigungsrecht nach dem Schadenfall ist für alle Sachversicherungen typisch und entspricht § 92 VVG. Die Kündigung muss nicht begründet werden und setzt auch keinen ersatzpflichtigen Schaden, sondern nur das Vorliegen eines Versicherungsfalles voraus, also ein Ereignis, das objektiv unter die Haftung des Versicherers fällt.

Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen und wird bei Kündigung durch den Versicherer einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer hat ein Wahlrecht zwischen sofortiger Wirkung und jedem anderen Zeitpunkt bis einschließlich zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.

Wie alle Anzeigen und Erklärungen bedarf auch die Kündigung nach B § 15 Ziff. 1 VHB 2010 der Schriftform. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer ließ den Anspruch des Versicherers auf die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach bisherigem Recht unberührt (Unteilbarkeit der Jahresprämie). Nach neuem Recht ist pro rata temporis abzurechnen. Bei Kündigung durch den Versicherer galt und gilt eine pro-rata-temporis-Regelung.

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