Rz. 62

Die klassische Hausratversicherung beinhaltet – anders als etwa bestimmte Transportversicherungen – keine Allgefahrendeckung. Versicherte Schäden in der Hausratversicherung sind nur die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch eine der in den VHB aufgeführten Schadenursachen. Das ist jedoch nicht immer der Fall; seit dem Wegfall der Vorabgenehmigung von AVB durch das BAV 1994 sind Versicherungsprodukte entwickelt worden, die darüber hinausgehen und etwa typische Elemente der Reisegepäckversicherung einschließen ("Rundum-Schutz", "All Risk" u.Ä.).

Der Versicherungsschutz ist in der klassischen Hausratversicherung nicht auf unmittelbare Schäden durch Einwirkung einer der versicherten Gefahren auf den Hausrat beschränkt. Versichert sind, sofern der Versicherungsschutz nicht in Bezug auf eine konkrete Schadenursache eingeschränkt (z.B. A § 2 Ziff. 5 VHB 2010) oder ausgeschlossen (z.B. A § 1 Ziff. 2 VHB 2010) ist, nach allgemeiner Meinung auch Schäden, die adäquate Folge des Eintritts einer derartigen Gefahr sind (Folgeschäden), auch wenn der Wortlaut dies nur in Bezug auf das Abhandenkommen ("infolge eines solchen Ereignisses") ausdrücklich erwähnt. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, nach dessen Verständnis Versicherungsbedingungen auszulegen sind, wäre eine Differenzierung mangels erkennbarer Gründe nicht nachvollziehbar.

 

Rz. 63

Die Begriffe "Zerstörung" und "Beschädigung" beinhalten nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine wertmindernde Veränderung der Sachsubstanz. Abhandengekommen ist eine Sache, wenn der Versicherte deren unmittelbaren Besitz verloren hat und es unwahrscheinlich geworden ist, dass er ihn in absehbarer Zeit zurückerlangt.[80]

Die versicherten Gefahren sind nachfolgend beschrieben.

[80] Martin, B II Rn 9; Dietz, § 3 Rn 2.2.

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