Rz. 16

§ 1361a BGB erfasst die Verfahren über den Herausgabeanspruch des Alleineigentümers gemäß § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB, den Überlassungsanspruch benötigter Haushaltsgegenstände des Nichteigentümers gemäß § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB, das Zuweisungsverfahren nach § 1361a Abs. 2 BGB bei Bruchteils (§ 1008 BGB) und Gesamthandseigentum (§ 1416 BGB) beider Ehegatten und das Verfahren auf Festsetzung einer Nutzungsvergütung gemäß § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB. Die Gesetzesverfasser des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs und Vormundschaftsrechts vom 14.5.2009[51] betonen, dass der Richter in Ehewohnungs- und Haushaltssachen nur noch anhand von Anspruchsgrundlagen entscheidet. Dies ist bei § 1361a Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 BGB freilich nicht der Fall; diese Vorschriften stellen daher nunmehr Fremdkörper im System der Anspruchsgrundlagen dar. Die Vorschriften sollten bei nächster Gelegenheit entsprechend geändert werden.[52]

[51] BGBl I 2009, 1696.
[52] MüKo-FamR/Erbarth, § 200 Rn 103.

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