Rz. 59

Der Anspruchsteller muss zudem auf den Haushaltsgegenstand in stärkerem Maße angewiesen sein als der andere Ehegatte, der Anspruchsgegner.

Die Norm selbst konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff des "in stärkerem Maße Angewiesenseins" durch zwei weitere unbestimmte Rechtsbegriffe, die entscheidend sein sollen, nämlich "das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder" und "die Lebensverhältnisse der Ehegatten". Solche Ausdrücke enthalten einen ausfüllungsbedürftigen Wertmaßstab, der – wie jeder Wertmaßstab – einen oder mehrere spezifische Rechtsgedanken enthält. Diese entziehen sich zwar jeder begrifflichen Definition, können aber durch allgemein akzeptierte Beispiele verdeutlicht werden.[127]

[127] Larenz/Canaris, Methodenlehre,S. 44, 109, 111.

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