Rz. 22
Das Zurückbehaltungsrecht[59] ist ein Leistungsverweigerungsrecht, es begründet eine aufschiebende Einrede.
Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB findet z.B. Anwendung, wenn der die Herausgabe verlangende Ehegatte seinerseits zur Herausgabe von Sachen verpflichtet ist. "Dasselbe rechtliche Verhältnis", die sogenannte Konnexität, folgt hier aus den sich aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB während des Getrenntlebens fortbestehenden Verpflichtungen zur allgemeinen Rücksichtnahme und zur Rücksichtnahme auf die vermögensrechtlichen Belange des anderen Ehegatten.[60]
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