Rz. 22

Das Zurückbehaltungsrecht[59] ist ein Leistungsverweigerungsrecht, es begründet eine aufschiebende Einrede.

Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB findet z.B. Anwendung, wenn der die Herausgabe verlangende Ehegatte seinerseits zur Herausgabe von Sachen verpflichtet ist. "Dasselbe rechtliche Verhältnis", die sogenannte Konnexität, folgt hier aus den sich aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB während des Getrenntlebens fortbestehenden Verpflichtungen zur allgemeinen Rücksichtnahme und zur Rücksichtnahme auf die vermögensrechtlichen Belange des anderen Ehegatten.[60]

[59] Ausführlich Diederichsen, in: FS Heinrichs, 1998, S. 181 ff.
[60] KG FamRZ 1960, 71; MüKo-BGB/Weber-Monecke, § 1361a Rn 9; Soergel/Lange, § 1361a Rn 7; Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 22; a.A. OLG Hamm FamRZ 1981, 875, 877.

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