Rz. 42

§ 985 BGB gilt auch zwischen Miteigentümern im Sinne von § 1008 BGB, gewährt jedem Miteigentümer jedoch gegen den anderen allein einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes.[99] Die Vorschrift gewährt also keinen Anspruch auf Überlassung von Haushaltsgegenständen zum Gebrauch.

Ein Anspruch gem. § 985 BGB auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes kommt z.B. dann in Betracht, wenn ein Ehegatte einen im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Haushaltsgegenstand aus der Ehewohnung mit in seine neue Wohnung nimmt. Der BGH[100] hat in zwei mittlerweile durch das FamFG überholten Entscheidungen eine Klage des Eigentümerehegatten aus § 985 BGB bereits als unzulässig erachtet. Nach zutreffender Ansicht[101] ist § 985 BGB hier ebenso neben § 1361a Abs. 2 BGB anwendbar wie § 861 Abs. 1 BGB8 (vgl. oben Rn 35).

[99] Jauernig/Berger, § 985 Rn 6; Paland/Bassenge, § 1011, Rn 1.
[100] BGHZ 67, 217; 71, 216 ff.
[101] Vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, § 23 Rn 43, 47.

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