Rz. 73

Als Rechtsfolge gewährt § 1568b Abs. 3 BGB dem Ehegatten, der seinen Eigentumsanteil auf den anderen übertragen hat, eine angemessene und keine billige (wie noch § 8 Abs. 3 S. 2 HausratsVO a.F.) Ausgleichszahlung. Den Vorstellungen der Gesetzesverfasser und Gesetzgeber entsprechend, richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung deshalb in aller Regel nach dem anteiligen Verkehrswert zum Zeitpunkt der letzten familiengerichtlichen Verhandlung, nicht nach dem Neuanschaffungswert. Eine Korrektur kommt allenfalls bei grober Unbilligkeit aus Kindeswohlgründen in Betracht.[152]

 

Rz. 74

Jeder Ehegatte kann mit einem ihm gem. § 1568a Abs. 3 BGB zustehenden Anspruch gegen einen dem anderen Ehegatten gem. § 1568b Abs. 3 BGB zustehenden Anspruch entsprechend §§ 389 ff. BGB aufrechnen, wie jeder Ehegatte mit einer anderen zur Aufrechnung geeigneten Forderung gegen den Anspruch aus § 1568b Abs. 3 BGB die Aufrechnung erklären kann – allerdings nicht in den Verfahren in der Haushaltssache.[153]

[152] Johannsen/Henrich/Götz, § 1568b Rn 17.
[153] Johannsen/Henrich/Götz, § 1568b Rn 18; MüKo-BGB/Wellenhofer, § 1568b Rn 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge