Rz. 4

§ 1361a BGB setzt wie § 1361b BGB eine bestehende Ehe und das Getrenntleben der Ehegatten voraus, die Begriffe sind bei beiden Vorschriften identisch (vgl. oben § 2 Rn 3 ff.). Allerdings reicht bei § 1361a BGB – im Gegensatz zu § 1361b BGB – der Wille eines Ehegatten, getrennt zu leben, nicht aus; der Anspruch setzt voraus, dass die Ehegatten getrennt im Sinne von § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB leben.[2] Ebenso wenig wie bei § 1361b BGB kommt es auch bei § 1361a BGB gerade nicht darauf an, dass einem Ehegatten ein Recht zum Getrenntleben im Sinne von § 1353 Abs. 2 BGB zusteht.

[2] Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 6.

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