Rz. 158

§ 108 Abs. 1 SGB VII bestimmt, dass ein Gericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 ff. SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung nach SGB VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz (auch des Unfallversicherungsträgers selbst, vgl. BGH VersR 2009, 1074) gebunden ist, soweit dort entschieden wurde, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

 

Rz. 159

Bis zur unanfechtbaren Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts haben die Zivilgerichte das Verfahren auszusetzen (§ 108 Abs. 2 SGB VII).

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