Rz. 102

Für Schadensfälle ab dem 1.1.1997 gelten die Regelungen des SGB VII. Im 4. Kapitel des SGB VII sind die geltenden Vorschriften über die Haftung von Unternehmen, Unternehmensangehörigen und anderen Personen, die den Arbeitsunfall eines Versicherten verursacht haben, geregelt.

 

Rz. 103

Das 4. Kapitel beginnt mit den §§ 104 ff. SGB VII, welche die bisherigen Regelungen der §§ 636 ff. RVO ablösen. Sie beschränken die privatrechtliche Haftung der dort genannten Personen bei einem nicht vorsätzlich oder auf einem Weg zur oder von der Arbeit herbeigeführten Unfall gegenüber dem verletzten Arbeitnehmer in größerem Umfang als bisher.

 

Rz. 104

Neu ist insbesondere die Terminologie des Versicherungsfalls. Während früher allein der Arbeitsunfall, zu dem u.U. auch Berufskrankheiten zählen konnten, gesetzlich unfallversichert war, zählen nunmehr auch alle Berufskrankheiten kraft Gesetzesdefinition zu den Versicherungsfällen (§ 7 SGB VII).

 

Rz. 105

Der Umfang der Arbeitsunfälle ist in § 8 SGB VII festgelegt. Nicht mehr mitversichert ist jetzt das monatliche Geldabheben bei bargeldloser Lohnauszahlung im Gegensatz zum früheren § 548 Abs. 1 S. 2 RVO.

 

Rz. 106

Neu einbezogen in den Versicherungsschutz sind dagegen viele Wegeabweichungen auf dem Weg von und zur Arbeit, die früher nicht mitversichert waren (§ 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII).

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