Rz. 28

Probleme im Rahmen des Mitverschuldens tauchen häufig auch in den Fällen der sog. Nebentäterschaft auf. Das sind die Fälle, in denen mehrere Verantwortliche durch verschiedene selbstständige Verkehrsverstöße einen Schaden herbeigeführt haben.

 

Rz. 29

Nach § 840 Abs. 1 BGB haften sämtliche Nebentäter nebeneinander, sofern sie jeweils durch ihren Tatbeitrag den Schaden mitverursacht haben, als Gesamtschuldner (vgl. jüngst BGH VersR 2010, 1662).

 

Rz. 30

Die Haftungsquoten der einzelnen Nebentäter können sich bei einem Mitverschulden des Geschädigten verschieben. In diesen Fällen ist das Mitverschulden des Geschädigten jedem der Schädiger gegenüber gesondert abzuwägen. Die Schädiger müssen insgesamt jedoch nicht mehr als den Teil des Schadens aufbringen, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, den sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt zu tragen haben.

 

Rz. 31

 

Beispiel

Der Geschädigte erleidet bei einem Verkehrsunfall einen Schaden in Höhe von 10.000 EUR, der von ihm selbst zu ¼, von drei weiteren Schädigern ebenfalls zu je ¼ verursacht wurde. Der Geschädigte kann von jedem Schädiger entsprechend dem o.g. Grundsatz isoliert höchstens die Hälfte seines Schadens verlangen, da das Verschulden jedes einzelnen Schädigers im Verhältnis genauso hoch ist wie das Verschulden des Geschädigten. Insgesamt kann der Geschädigte von allen Schädigern gemeinsam im Endeffekt ¾ seines Schadens verlangen, da ihn selbst ja nur eine Mithaftung von ¼ trifft.

 

Rz. 32

Wegen des im Endeffekt vorzunehmenden Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB spielen derartige Fragen in der Praxis bisher kaum eine Rolle, weil hinter jedem Schadensverursacher in der Regel ein (zahlungskräftiger) Kraftfahrthaftpflichtversicherer steht.

 

Rz. 33

Bisher ist der Fall der Insolvenz einer der Schädiger nicht entschieden. Hier könnte es aufgrund der Gesamtschuld gerechtfertigt sein, lediglich den weiteren Mitschädigern das Insolvenzrisiko aufzubürden und sie im vorgenannten Beispiel ¾ des Schadens des Geschädigten gesamtschuldnerisch zahlen zu lassen. Demgegenüber könnte man auch das fehlende ¼ auf alle drei verbleibenden Unfallbeteiligten verteilen, sodass der Geschädigte nunmehr nur noch ⅔ seines Schadens von den restlich verbleibenden Schädigern erhält.

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