Rz. 25

Die Beweislast für das Verschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit trägt der Schädiger (BGH NJW 1994, 3105). Soweit es aber um Umstände aus der Sphäre des Geschädigten geht, kann dieser unter Umständen an der Sachaufklärung mitwirken müssen, gegebenenfalls muss er im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darlegen, was er zur Schadensminderung unternommen hat (OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 23).

 

Rz. 26

Beweismaßstab ist der Strengbeweis des § 286 ZPO. Die Frage, inwieweit sich ein Mitverschulden auf den Schadensumfang ausgewirkt hat, ist nach den Regeln des Freibeweises nach § 287 ZPO zu beurteilen, wenn es um den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität im Falle des § 254 Abs. 2 BGB geht (BGH zfs 1986, 327 = VersR 1986, 1208 = DAR 1986, 356 = NJW 1986, 2946).

 

Rz. 27

 

Beachte

Der Einwand des Mitverschuldens ist vom Gericht von Amts wegen zu beachten (BAG NJW 1971, 957). Der Schädiger muss aber die dem Mitverschulden des Geschädigten zugrunde liegenden Tatsachen vortragen und beweisen, soweit sich das Mitverschulden nicht aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt (BGH NJW-RR 1986, 1083).

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