Rz. 20

Weitere Voraussetzung einer Mithaftung nach § 254 BGB ist, dass sich der vorwerfbare Verstoß gegen eigene Interessen kausal auf den Schaden ausgewirkt hat (vgl. z.B. jüngst BGH v. 24.9.2013 – VI ZR 255/12 – VersR 2014, 80).

 

Rz. 21

Dies führt dazu, dass sich beispielsweise ein geschädigter Motorradfahrer, der keinen Helm trug, Abzüge nur gefallen lassen muss, soweit sich das Nichttragen des Helmes überhaupt nachweislich auf den entstandenen Schaden ausgewirkt hat. Somit sind Abzüge nicht gerechtfertigt für Fahrzeugschaden, Kleiderschaden und das Schmerzensgeld, soweit es sich um andere als Kopfverletzungen handelt, z.B. Beinbruch.

 

Rz. 22

Die Grenze des Mitverschuldensvorwurfs gegenüber dem Geschädigten ist aber spätestens dann erreicht, wenn der Geschädigte einen Schaden erleidet, der den von ihm selbst verletzten Sorgfaltsanforderungen nicht mehr zugerechnet werden kann.

 

Rz. 23

 

Beispiel

Der Geschädigte, der schuldhaft einen Verkehrsunfall mitverursacht und infolgedessen ins Krankenhaus eingeliefert wird, muss sich bei einer dort erfolgenden ärztlichen Fehlbehandlung dem behandelnden Arzt gegenüber sein Mitverschulden beim Verkehrsunfall nicht mehr schadensmindernd entgegenhalten lassen (BGH VersR 1971, 1123, 1124).

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