Rz. 44

Bei der Beurteilung von Kinderunfällen im Straßenverkehr sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Kindern als verkehrsschwachen Personen gegenüber hat der Kraftfahrer besondere Sorgfalt walten zu lassen.
Gegenüber Kindern gilt zugunsten des Kraftfahrers der Vertrauensgrundsatz nur stark eingeschränkt. Ergeben sich aus der allgemeinen Verkehrssituation oder dem Verhalten des Kindes Auffälligkeiten, die zu einer Gefahrensituation führen könnten, muss der Kraftfahrer unverzüglich reagieren. Sonst handelt er vorwerfbar und schuldhaft (BGH VersR 1985, 1088).
Das Verschulden und die Zurechnungsfähigkeit für Verkehrsverstöße eines Kindes sind unter Berücksichtigung seines Alters und seines Entwicklungsstandes im Interesse des Kindes, ggf. unter Hinzuziehung eines Kinderpsychologen, sorgfältig zu prüfen.
 

Rz. 45

 

Beachte

Durch die Neufassung des § 828 Abs. 2 BGB durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz ist die Altersgrenze für die Haftung/Mithaftung von Kindern im motorisierten Verkehr auf das vollendete zehnte Lebensjahr angehoben worden. Bei Kindern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres kann der Halter eines Kraftfahrzeugs seine Haftung nur noch bei "höherer Gewalt" ausschließen (vgl. im Einzelnen § 2 Rdn 179 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge