Rz. 96

Der Haftungsausschluss bei Beschädigung einer Verbrauchs- oder Abnahmeanlage oder bei der Schadensverursachung durch eine solche Einrichtung (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 HaftpflG) bezweckt die Haftungsprivilegierung vornehmlich des Abnehmers für solche Einrichtungen der genannten Art, die außerhalb von Gebäuden und befriedeten Grundstücken betrieben und beschädigt werden oder selbst einen Schaden verursachen. Im Verhältnis zwischen Versorgungsunternehmen und Abnehmern sollte es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der vertraglichen und deliktischen Haftung bleiben.[343] Anlagen zum Verbrauch oder zur Abnahme der Elektrizität oder geleiteten Stoffe sind etwa elektrische Haushaltsgeräte, Lampen, Gasherde, Elektro-, Gas- und Warmwasserheizungen, Signaleinrichtungen, elektrische Weidezäune oder Wasserverbrauchsgeräte wie Waschmaschinen und Wasserkocher, ferner Hausanschlüsse[344] und Zapfsäulen.[345] Die Beweislast dafür, dass es sich um eine solche Anlage oder Einrichtung handelt, obliegt dem Anlageninhaber.

[344] Kayser, in: Filthaut/Piontek/Kayser, Rn 65, 66 m.w.N. LG Essen, Urt. v. 16.10.2017 – 6 O 152/17, juris; OLG Schleswig, Urt. v. 6.12.2012 – 16 U 64/12, juris.
[345] Vgl. Schulze, VersR 2000, 1337, 1342 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge