Rz. 95

Die Ersatzpflicht für Schäden, die innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstückes entstehen, ist aus demselben Grund ausgeschlossen worden, wie die Haftung für Schäden innerhalb eines Gebäudes. Auch hier soll in erster Linie der Grundstücksbesitzer gegenüber Personen, die sein Grundstück betreten, und die dadurch regelmäßig die von darauf befindlichen Anlagen ausgehende Gefahr auf sich nehmen, vor der Haftung nach § 2 HaftpflG bewahrt werden. Der Begriff des befriedeten Grundstücks entspricht § 123 StGB.[340] Das Grundstück muss in äußerlich erkennbarer Weise durch den Berechtigten mittels Schutzwehren, z.B. Mauern, Zäune, Hecken, Tore, Wälle, gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert sein.[341] Bloße Hinweistafeln sind nicht ausreichend.[342] Auch hier obliegt dem Inhaber der Anlage die Beweislast für die Schadensentstehung auf seinem Grundstück und die Befriedung des Grundstücks.

[340] BT-Drucks 8/108 S. 13; Kayser, in: Filthaut/Piontek/Kayser, Rn 64 m.w.N.; Kohler, Rn 33.
[341] Kayser, in: Filthaut/Piontek/Kayser, Rn 64 m.w.N.; Schäfer, in: Münch-Komm-StGB, 3. Aufl. 2017, § 123 Rn 14.
[342] Schäfer, § 123 Rn 14.

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