Rz. 52

Nach § 9 HaftpflG haftet der Ersatzpflichtige (Unternehmer nach § 1 oder Inhaber nach § 2) für Personenschäden für jede getötete oder verletzte Person bis zu einer Jahresrente von 36.000 EUR oder einem Kapitalbetrag von 600.000 EUR. Diese Regelung weicht erheblich von § 12 StVG ab. Als Rente sind nach § 8 HaftpflG zu zahlen: Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse und Unterhaltsschaden für die Zukunft. Der Geschädigte kann wegen der zukünftigen Rentenleistungen Kapitalabfindung verlangen (§ 8 Abs. 2 HaftpflG i.V.m. § 843 Abs. 3 BGB).

 

Rz. 53

Der Ersatzanspruch für Sachschaden ist der Höhe nach gemäß § 10 HaftpflG auf 300.000 EUR begrenzt, und zwar auch dann, wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt die Begrenzung für alle Haftungsnormen des HaftpflG. Auch dieser Höchstbetrag liegt deutlich unter der im Straßenverkehrsrecht geltenden Summe (§ 12 StVG). Können mehrere Personen aufgrund desselben Ereignisses Ersatz ihres Sachschadens verlangen, der insgesamt 300.000 EUR übersteigt, so verringern sich nach § 10 Abs. 2 HaftpflG die einzelnen Ansprüche im Verhältnis ihrer Höhe zum Höchstbetrag. Dies gilt nicht für die Beschädigung von Grundstücken (§ 10 Abs. 3 HaftpflG).

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