[1] Reicht bei Begrenzung des Schadenersatzanspruchs durch Haftungshöchstgrenzen der insgesamt zur Verfügung stehende Betrag nicht aus, um sowohl Ersatzforderungen des Leistungsträgers als auch die weitergehenden Schadenersatzansprüche des Geschädigten zu befriedigen, so ist vorrangig der Schaden des Geschädigten auszugleichen. Dabei ist unter "Schaden des Geschädigten" nicht etwa dessen Gesamtschaden, sondern nur der den Sozialleistungen sachlich und zeitlich kongruente Schaden des Geschädigten zu verstehen. Soweit nach diesem vorrangigen Schadensausgleich beim Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen noch ein Restschaden aus der Haftungshöchstsumme verbleibt, findet also ein Forderungsübergang auf den Leistungsträger statt. Demnach sind z. B. nicht kongruente Ansprüche nicht vorweg zu befriedigen.

[2] Die Haftungshöchstgrenze darf nicht mit der Mindesthöhe der Versicherungssumme nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) vom 5. 4. 1965 in der Fassung vom 22. 4. 1981, BGBl I S. 394) verwechselt werden. Z. Z. beträgt die Mindestversicherungssumme für Personenschaden 1 Million DM (vgl. Anlage Nr. 1 zu § 4 Abs. 2 PflVG). Haftet also der Schädiger ausschließlich nach § 7 StVG, weil eine Verschuldenshaftung nicht gegeben ist, so ist der Schadenersatzanspruch auf die Haftungshöchstgrenze nach dem StVG beschränkt.

[3] Haftungshöchstgrenzen sind z. B. in folgenden Gesetzen enthalten:

Straßenverkehrsgesetz (StVG)[1]

Haftpflichtgesetz (HPflG)[2]

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)[3]

Beispiel

Jährlicher Erwerbsschaden = 32 000 DM
Haftungshöchstgrenze nach § 9 HPflG = 30 000 DM
Sozialleistungen = 28 000 DM
Nicht durch einen Leistungsträger ausgeglichener Erwerbsschaden = 4 000 DM

Da die Haftungshöchstsumme nicht ausreicht, den gesamten Schaden auszugleichen, erhält der Geschädigte seinen vollen Schaden ersetzt. Der Leistungsträger erhält daher nur den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 26 000 DM.

[3] Zu beachten ist, daß § 116 Abs. 2 dem Geschädigten ein Befriedigungsvorrecht nur dann zubilligt, wenn bei voller Haftung des Schädigers der Schadenersatzanspruch durch einen gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt wird.

[1] Straßenverkehrsgesetz (StVG) - § 12 - (Auszug)

(1) Der Ersatzpflichtige haftet

1. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500 000 DM oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 30 000 DM;

2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nr. 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt 750 000 DM oder bis zu einem Rentenbetrag von 45 000 DM; diese Beschränkung gilt jedoch in den Fällen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 nicht für den ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeuges;

3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von 100 000 DM.

[2] Haftpflichtgesetz (HPflG) - § 9 - (Auszug)

Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle des § 8 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 30 000 DM für jede getötete oder verletzte Person.

[3] Luftverkehrsgsetz (LuftVG) - § 37 - (Auszug)

(2) Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 500 000 DM. Das gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung festgesetzten Rente.

§ 46 - (Auszug)

(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer beförderten Person haftet der Luftfrachtführer für jede Person bis zu einem Betrag von 320 000 DM. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung festgesetzten Rente.

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