Rz. 23

Nach herkömmlichem Verständnis werden Stiftungen mit reiner Gemeinnützigkeit assoziiert. Neben der Testamentsvollstreckung kommt jedoch auch in besonderen Fällen die Stiftung als Instrument zur Nachfolgegestaltung bei mittelständischen Unternehmen in Betracht.[32]

Praxisgestaltungen für Stiftungsgestaltungen im Unternehmensbereich gibt es einige. Exemplarisch sei auf die Lidl und Schwarz Stiftung & Co. KG, Neckarsulm, Schickedanz Holding Stiftung und Co. KG, Fürth sowie die Vorwerk Elektrowerke Stiftung & Co. KG Wuppertal verwiesen.[33]

Bei der Stiftung und Co. KG übernimmt – angelehnt an die GmbH & Co. KG – die Stiftung die Rolle der Komplementärin. Über ihre Führungsrolle als Komplementärin der Gesellschaft ist die Stiftung in der Lage, nach dem Tod des Stifters eine Art Garantie für die Durchsetzung dessen Willens zu übernehmen.[34]

 

Rz. 24

Im Zusammenwirken mit der Stiftungsaufsicht dient die Stiftung als "verlängerter Arm des Stifters" weit über dessen Tod hinaus. Die Aufhebung der Stiftung wie auch jede Satzungsänderung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde, die nur erteilt wird, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht. Im Unterschied zur Testamentsvollstreckung gibt es keine auf grundsätzlich 30 Jahre[35] beschränkte Geltungsdauer des Erblasserwillens. Der Zusammenhalt des Kapitals der Familie kann so äußerst langfristig gesichert werden, was beim Rating positiv zu bewerten ist. Das Grundstock-Vermögen bleibt bei der unternehmensverbundenen Stiftung "im Unternehmen", kann also nicht etwa an die Unternehmerfamilie gehen. Dadurch wird die Eigenkapitalquote verbessert, der Kreditbedarf sinkt und die Kreditwürdigkeit steigt.

 

Praxishinweis

Die "Ewigkeitsdauer", mit der Stiftungen errichtet werden, zeigt allerdings auch in aller Deutlichkeit, dass sie kein "Allerweltsansatz" sind, sondern besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt im Einzelfall bedürfen.[36] Auch die postmortale Stiftungserrichtung durch einen Testamentsvollstrecker bedarf besonderer Erfahrungen und Kenntnisse, die im Idealfall bereits bei Übernahme der Testamentsvollstreckung vorliegen sollten.[37] Vorsicht ist auch bei "extremen" Gestaltungen angebracht, hier kann im Einzelfall Gestaltungsmissbrauch angenommen werden.[38]

Zur Testamentsvollstreckung im Stiftungsbereich siehe ausführlich § 16 Rdn 1 ff.

[32] Sehr instruktiv: Schiffer/Pruns, Unternehmensnachfolge mit Stiftungen, Stiftung & Sponsoring, Rote Seiten 5/2011; umfassend zum Thema: Schiffer, Die Stiftung in der Beraterpraxis, 4. Aufl. 2015; stets aktuell: www.stiftungsrecht-plus.de.
[33] Zahlreiche weitere Beispiele nennen Berndt/Götz, Stiftungen und Unternehmen, Rn 1456 ff.
[34] Näher dazu Hennerkes/Schiffer, BB 1992, 1940.
[35] Zu den Ausnahmen siehe § 2210 S. 2 BGB.
[36] Vgl. Schiffer, in: Frieser, Handbuch des Fachanwalts für Erbrecht, Kap. 4 Rn 10.
[37] Ansonsten besteht die Gefahr, dass selbst fünf Jahre nach dem Erbfall die Stiftung immer noch nicht errichtet ist (Praxisfall einer vom Nachlassgericht zur Testamentsvollstreckerin bestimmten Rechtsanwältin). Empfehlenswert als Praxishandbuch: Wigand/Haase-Theobald/Heuel/Stolte, Stiftungen in der Praxis, 4. Aufl. 2015.
[38] Vgl. FG Stuttgart, Urt. v. 30.3.2011 – 4 K 1723/09 m. abl. Anm. Podewils, juris PK-SteuerR 41/2011 vom 17.10.2011.

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