Rz. 20

Wie jede andere Vollmacht ist auch die postmortale Vollmacht gem. § 168 S. 2 BGB grundsätzlich widerruflich, es sei denn, sie wäre als Einzelvollmacht auf Grundlage eines entsprechenden Kausalverhältnisses unwiderruflich erteilt worden. In der Form der Generalvollmacht ist sie stets widerruflich.[25]

 

Rz. 21

Das ursprünglich dem Vollmachtgeber zustehende Widerrufsrecht wird nach dessen Tod durch den Erben ausgeübt. Bei mehreren Erben kann jeder einzelne Miterbe für seine Person die Vollmacht widerrufen, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB. Das Vertretungsrecht des Bevollmächtigten hinsichtlich der übrigen Miterben wird durch einen Einzelwiderruf nicht berührt.[26]

 

Praxishinweis

In vielen, auch notariellen Gestaltungen, wird von einer schriftlichen Fixierung des Kausalverhältnisses abgesehen. In Streitfällen ist dieses Kausalverhältnis häufig jedoch sehr viel wichtiger als das Verhältnis des Bevollmächtigten gegenüber Dritten.[27] Die Erben können einen Bevollmächtigten durch Auskunfts-, Rechnungslegungs- und ggf. Schadensersatzansprüche erheblich zusetzen.[28] Es stellt daher aus der Sicht eines besonderen Nachlassplaners einen Gestaltungsfehler dar, keinen den individuellen Besonderheiten gerecht werdenden Geschäftsbesorgungsvertrag für die Regelung des Innenverhältnisses zu empfehlen. In diesem Rahmen werden die Beteiligten auch die Frage der Vergütung des Vorsorgebevollmächtigen zu regeln haben.

 

Rz. 22

Neben den Erben kommt ein Widerrufsrecht auch dem Nachlassverwalter sowie dem Nachlasspfleger zu. Ob auch dem Testamentsvollstrecker in Ausübung seines Verwaltungsrechts nach § 2205 BGB das Recht zum Vollmachtswiderruf zusteht,[29] ist streitig, wird aber ganz überwiegend bejaht.[30]

Will der Erblasser erreichen, dass die postmortale Vollmacht nach seinem Tode nicht sofort von den Erben widerrufen wird, so kann er die Erben in seinem letzten Willen verpflichten, die Vollmacht – beispielsweise für einen bestimmten Zeitraum – nicht zu widerrufen. Hierzu bietet sich die Erteilung einer entsprechenden Auflage, mit der eine Überwachung und Durchführung der Testamentsvollstrecker beauftragt wird, ebenso an wie den unterbleibenden Widerruf zur aufschiebenden Bedingung für die Erbeinsetzung zu machen.[31]

[25] BGH, Urt. v. 13.9.2011 – VI ZR 229/09. Die Entscheidung enthält auch grundsätzliche Ausführungen zur Haftung eines Bevollmächtigten nach § 826 BGB bei Vollmachtsmissbrauch.
[26] Milzer, NotBZ 2009, 482, der darauf hinweist, dass insoweit eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht besteht.
[27] So kann bspw. nur anhand dieses Kausalverhältnisses zuverlässig bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf zulässig ist. Ohne Kausalverhältnis kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden, BGH, Urt. v. 26.2.1988 – V ZR 231/86.
[28] Vgl. hierzu AG Bad Mergentheim, Beschl. v. 8.8.2002 – 2 C 112/02 einerseits (umfassende Rechnungslegungspflicht gegenüber Erben) und AG Ebersberg, Urt. v. 2.11.2006 – 2 C 657/06, andererseits (nur eingeschränkte Auskunftspflicht).
[29] So Bengel/Reimann/Dietz, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 1 Rn 57.
[30] Vgl. Grüneberg/Weidlich, Einf. zu § 2197, Rn 13.
[31] Vgl. die Empfehlung Bengel/Reimann/Dietz, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 1 Rn 60.

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