Rz. 19

Als Erlöschensgrund für die postmortale Vollmacht kommt ein Zeitablauf in Betracht, wenn die Vollmacht von vornherein befristet war. Auch kann die Vollmacht unter einer auflösenden Bedingung erteilt werden, sie erlischt dann mit Bedingungseintritt. Im Übrigen kann der Bevollmächtigte durch einseitige Willenserklärung auf die Vollmacht verzichten.

 

Gestaltungshinweis

Wegen dieser Verzichtsmöglichkeit sollte neben einem Bevollmächtigten auf jeden Fall ein Ersatzbevollmächtigter bestimmt werden oder für diese Aufgabe zumindest der Kontrollbevollmächtigte ermächtigt werden. Überdies sollte die Vollmacht immer eine Regelung enthalten, ob sie parallel zu einer angeordneten Testamentsvollstreckung gelten soll, insbesondere, wenn Vorsorgebevollmächtigter und Testamentsvollstrecker nicht identisch sind. Ansonsten ist davon auszugehen, dass beide Rechtsinstitute selbstständig nebeneinanderstehen.[24]

[24] Instruktiv OLG München, Beschl. v. 15.11.2011 – 34 Wx 388/11: "(...) gibt die Vollmachtsurkunde in ihrer Gesamtheit keinen hinreichenden Anlass, sie einschränkend zu interpretieren. Sie ist für Vermögensangelegenheiten ausdrücklich als "Generalvollmacht" bezeichnet, was auf den Willen schließen lässt, eine Vertretung im gesetzlich weitestmöglichen Umfang, soweit (Vermögens-) Angelegenheiten betroffen sind, zu ermöglichen (...). Soweit ihr Text Einzelbefugnisse aufzählt, steht dies unter dem ausdrücklichen Obersatz, dass sich hieraus jedoch keine Einschränkung ergeben soll. Eine inhaltliche Einschränkung erst für den Zeitraum nach dem Tod der Vollmachtgeberin ist der Urkunde selbst nicht zu entnehmen, ebenso wenig, dass nur ein Zeitraum bis zur Annahme des Amtes durch die Testamentsvollstrecker überbrückt werden soll."

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