Rz. 19
Als Erlöschensgrund für die postmortale Vollmacht kommt ein Zeitablauf in Betracht, wenn die Vollmacht von vornherein befristet war. Auch kann die Vollmacht unter einer auflösenden Bedingung erteilt werden, sie erlischt dann mit Bedingungseintritt. Im Übrigen kann der Bevollmächtigte durch einseitige Willenserklärung auf die Vollmacht verzichten.
Gestaltungshinweis
Wegen dieser Verzichtsmöglichkeit sollte neben einem Bevollmächtigten auf jeden Fall ein Ersatzbevollmächtigter bestimmt werden oder für diese Aufgabe zumindest der Kontrollbevollmächtigte ermächtigt werden. Überdies sollte die Vollmacht immer eine Regelung enthalten, ob sie parallel zu einer angeordneten Testamentsvollstreckung gelten soll, insbesondere, wenn Vorsorgebevollmächtigter und Testamentsvollstrecker nicht identisch sind. Ansonsten ist davon auszugehen, dass beide Rechtsinstitute selbstständig nebeneinanderstehen.[24]
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