Rz. 9

Beiden Vollmachtsformen ist gemeinsam, dass sie gegenüber einem Kreditinstitut erteilt werden. Während sich die Kontovollmacht nur auf ein bestimmtes Konto bezieht, erfasst die Bankvollmacht die gesamte Vertretung des Vollmachtgebers im Rahmen der mit dem Kreditinstitut bestehenden Geschäftsverbindung.[12] Welche Form der Vollmacht letztendlich gewählt wird, entscheidet immer der konkrete Anwendungsfall. Regelmäßig werden die von den Kreditinstituten zur Verfügung gestellten Vordrucke verwendet. Häufig sehen diese Vordrucke vor, dass der Bevollmächtigte nicht nur über Gelder aus dem positiven Saldo verfügen darf, sondern bei entsprechender Duldung auch den vereinbarten Kreditrahmen in Anspruch nehmen kann, soweit dies in einem der Kontoverbindungen angemessenen Rahmen bleibt. Nach der Rechtsprechung wird diese Grenze überschritten, wenn mehr als 10 % des vertraglich eingeräumten Dispositionskredits in Anspruch genommen werden.[13] Jenseits dieses Betrages haftet der Kontoinhaber dann nicht mehr für durch den Kontobevollmächtigten verursachte Überziehungen.[14] Vom Umfang her unterscheiden sich Kontovollmacht und Bankvollmacht in der Frage, ob der Bevollmächtigte Konten für den Vollmachtgeber eröffnen oder auflösen darf. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich nur bei der Bankvollmacht.

[12] Schelske, BBEV 2008, 119 (120).
[13] Schelske, BBEV 2008, 119 (120).

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