1. Wohnraum

 

Rz. 87

Erklärt der Rechtsanwalt für den Vermieter eine Mieterhöhung, so stellt dies eine Vorbereitung zur letztendlich gewollten Zahlung der erhöhten Miete durch den Mieter dar. Die Berechnung des Gegenstandswertes erfolgt über § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG. Streitwert ist der gefordert Erhöhungsbetrag bis zum Ablauf des Vertrages, höchstens der Jahresbetrag. Im Rahmen der Beratung ist allerdings eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Die Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB errechnet sich in gleicher Weise.

Wurde eine Modernisierungsmieterhöhung erklärt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Mieter. Hier ist die Feststellungsklage auf Wirksamkeit oder Unwirksamkeit dieser Mieterhöhung ebenfalls nach § 41 Abs. 5 GKG zu berechnen. Hat der Mieter diese Mieterhöhung aber nicht nachvollzogen, und wird lediglich die Nachzahlung der erhöhten Miete geltend gemacht, so ist der geltend gemachte Zahlbetrag ausschlaggebend.

2. Gewerberaum

 

Rz. 88

Für Mieterhöhungen bei Gewerbemietverträgen findet § 41 Abs. 5 GKG keine Anwendung. Der Gegenstandswert z.B. bei einer Indexmieterhöhung bemisst sich hier für Mieterhöhungserklärung und deren Durchsetzung nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. Der Wert bemisst sich hier also nach der zu zahlenden Nettomiete ohne Betriebskosten, aber einschließlich Umsatzsteuer für die restliche Vertragslaufzeit, maximal aber für 3,5 Jahre.

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