1. Eines störenden Mitmieters

 

Rz. 80

Verlangt der Mieter vom Vermieter die Kündigung eines störenden Mitmieters, richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. Es handelt sich schlichtweg um eine Mangelbeseitigung. Veranschlagt wird daher maximal der Jahreswert der beanspruchten Minderung. Bei Verfahren, die vor dem 1.1.2021 beauftragt wurden, ist noch der 3,5-fache Jahreswert ansetzbar.[83] (Mehr siehe unter Mietmängel, Rdn 90 ff.)

[83] BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – VIII ZR 43/15, www. bundesgerichtshof.de.

2. Ordentliche und außerordentliche Kündigung

 

Rz. 81

Die Streitigkeit, ob Prüfung und Ausspruch der Kündigung und das sich anschließendes Räumungsverfahren eine Angelegenheit sind und wie sich der Streitwert hier bemisst, hat der BGH endgültig entschieden.[84] Beide Vorgänge sind auf das gleiche Ziel, nämlich die Räumung der Mietfläche gerichtet und bilden daher eine wirtschaftliche Einheit. Die Berechnung des Gegenstandswertes bemisst sich nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach dem Nettoentgelt einschließlich Umsatzsteuer aber ohne Betriebskosten für den noch streitigen Zeitraum. Höchstbetrag soll eine Jahresmiete sein. Da beides eine Angelegenheit bildet, ist auch die Geschäftsgebühr aus der Kündigung auf die später im Räumungsverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen.[85]

 

Rz. 82

Ist zwischen den Parteien eine Staffelmiete vereinbart worden, ist der höchste Staffelnettomietbetrag im streitigen Zeitraum anzusetzen.[86] Alternativ könnte auch der konkret im streitigen Zeitraum angefallene Streitwert herangezogen werden; also der Zeit ab Wirksamwerden der Kündigung bis zum unstreitigen Ablauf des Mietverhältnisses – oder des ersten Jahres. Dies entspräche wohl am ehesten dem Wortlaut des Gesetzes. Erwägungen zur Durchsetzbarkeit dieser Mieten auch bei Fortführung des Mietverhältnisses können ggf. den Gegenstandswert senken.

 

Rz. 83

Die Räumungsrechtsstreitigkeiten bemessen sich unabhängig davon, ob eine außerordentlich fristlose Kündigung oder eine fristgemäße Kündigung vorlag, nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 2 GKG.

Ist die Kündigung an sich unstreitig und besteht nur Streit darüber, zu welchem Zeitpunkt diese wirksam wird, ist auf den konkret beanstandeten Zeitraum abzustellen. Begehrt der Vermieter die vorzeitige Räumung, bleibt es bei § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 2 GKG.

Begehrte eine der Parteien aber die Feststellung, dass die Kündigung zu einem bestimmten Termin wirksam geworden ist, besteht für § 41 Abs. 2 GKG kein Raum. Hier wird der Gegenstandswert wohl nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG ermittelt. Der streitige Zeitraum ist dabei aber die Differenz zwischen den beiden streitigen Terminen. Ist diese Differenz kürzer als ein Jahr, so stellt diese den Gegenstandswert dar, andernfalls ist der Streitwert auf eine Jahresmiete begrenzt.

 

Rz. 84

Die Beschwer richtet sich bei Kündigung und Räumung nach §§ 8, 9 ZPO, sodass diese bis zum 3,5-fachen Jahresnettobetrag bei unbefristeten[87] und bis zum 25-fachen Jahresnettobetrag[88] bei befristeten Verträgen angenommen werden kann.

[84] BGH, Urt. v. 14.3.2007 – VIII ZR 184/06, www. bundesgerichtshof.de.
[85] BGH, Urt. v. 14.3.2007 – VIII ZR 184/06, www. bundesgerichtshof.de.
[86] Meyer in GKG/FamGKG, § 3 ZPO Rn 21.
[87] BGH, Beschl. v. 13.3.2007 – VIII ZR 189/06, www. bundesgerichtshof.de.
[88] BGH, Beschl. v. 27.7.2005 – XII ZR 70/94, www. bundesgerichtshof.de.

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