Rz. 72

Bei Streitigkeiten über die Einhaltung der Hausordnung ist für den Vermieter als Antragsteller dessen Interesse an der Einhaltung der Hausordnung nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Anhaltspunkte sind hier die möglichen Mietminderungen durch andere Mieter oder ggf. notwendige Kosten für die Beseitigung von Schäden. Aus Mietersicht führen Verletzungen der Hausordnung zu Mängeln. Im Wohnraummietverhältnis bestimmt sich die Mietminderung damit für die Beseitigung der Störungen nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 GKG, nach dem Jahreswert der Mietminderung. Für Feststellungsanträge hinsichtlich der Minderung gilt das zu den Mängeln Gesagte (vgl. Rdn 90 ff.).

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