Rz. 50

Geht die Nutzung der Wohnung durch den Mieter über das vertraglich gebilligte Maß hinaus, wird der Vermieter die Unterlassung der nicht genehmigten Nutzung beanspruchen. Der Gegenstandswert richtet sich dann nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 33 ZPO und wird anhand des Interesses des Vermieters an der Untersagung dieser Nutzung geschätzt. Das Interesse kann sich durch mehrere Faktoren bestimmen lassen. Vor allem sind drohende Kosten, wie etwa Mietminderungen anderer Mieter, Kosten für die Beseitigung von Schäden und die drohende erhöhte Abnutzung der Mietsache, berücksichtigungsfähig. Zu den Schätzungen ist in der Klageschrift vorzutragen.

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