Rz. 179

Das Gesamtinteresse an der Gewährung des Zutritts zu einer Wohnung zum Zweck der Ablesung der Verbrauchsgeräte dürfte sich an dem Interesse zur Erstellung einer korrekten Jahresabrechnung orientieren. Grundlage sind damit die gesamten von der jeweiligen Ablesung betroffenen Kosten der WEG für den Abrechnungszeitraum. Auch hier liegt nur eine Vorbereitungshandlung vor, sodass ein Abschlag auf die so ermittelten Kosten gerechtfertigt ist.

Das Eigeninteresse des Wohnungseigentümers, der die Ablesung verweigert, liegt hingegen eher in den geschätzten von ihm zu tragenden Kosten und ggf. in den Kosten der Ermöglichung der Ablesung. So könnten z.B. Reisekosten oder Verdienstausfall für die Anreise zur Ablesung zum Klägerinteresse addiert werden.

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