Rz. 185

Die Entlastung des Verwalters hat zwei Zielrichtungen. Zum einen soll die Arbeit des vergangenen Abrechnungszeitraumes gebilligt werden und ein Verzicht auf mögliche Schadensersatzansprüche erklärt werden. Gibt es Anhaltspunkte, dass bestimmte Positionen der Abrechnung oder des Verwalterverhaltens zu Schadensersatzansprüchen führen könnten, so sind diese für die Streitwertermittlung heranzuziehen. Weiterhin soll die Basis für die vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft gelegt werden. Letzteres wird – sofern keiner weiteren Anhaltspunkte für den Wert bestehen – mit 1.000,00 EUR bewertet.[183] Beide Teilgegenstände bestimmen die Ermittlung des Gesamtinteresses durch Addition.

Auch hier wird, soweit sich die Streitigkeit im Rahmen der Beschlussklagen bewegt, eine Deckelung der Werte vorgenommen. Der Gegenstandswert darf das siebeneinhalbfache des Klägerinteresses und den Verkehrswert des klägerischen Eigentumsanteils nicht übersteigen, § 49 GKG (vgl. Rdn 160 ff.).

[183] BGH, Beschl. v. 16.3.2016 – V ZB 166/13, www.bundesgerichtshof.de; OLG Köln, Beschl. v. 29.7.2015 – 16 W 29/15. Greiner, Wohnungseigentumsrecht, § 13 Rn 1821.

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