Rz. 135

Verlangt der Mieter nach § 553 BGB die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung, bestimmt sich der Gegenstandswert nach der angestrebten Dauer der Untervermietung maximal bis zum 3,5-fachen Jahreswert des Untermietzinses; § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO.[140] Soll der Mieter mit der Untervermietung weitere Vorteile – wie etwa eine Abschlagszahlung des Untermieters auf Einrichtungen der Mietsache erhalten, so sind auch diese in den Gegenstandswert mit einzuberechnen.[141]

Teilweise wird auch angenommen, dass sich der Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 41 Abs. 5 GKG nur nach dem Jahreswert bemessen soll. § 41 Abs. 5 GKG benennt aber ausdrücklich nur Erhöhungsansprüche, Minderungsansprüche oder Instandsetzungsansprüche bzw. Duldungen dieser Maßnahmen oder sonstige Mietminderungen durch den Mieter. Der BGH hat der analogen Anwendung dieser Vorschrift auf ähnliche Fälle eine Absage erteilt.[142] Mit der Reform zum Jahr 2021 hat der Gesetzgeber § 41 GKG bewusst nur für die Feststellung von Mietminderungen korrigiert. Daraus wäre zu folgern, dass die analoge Anwendung dieser Vorschrift gerade nicht gewollt ist.

Auch wird angenommen, dass sich der Streitwert nach dem Wert des Untermietzuschlages bemessen soll. Dieser Zuschlag liegt aber nicht im Interesse des Mieters, sondern im Interesse des Vermieters. Dieser ist zunächst nicht Anspruchsteller und weiterhin ist die Forderung des Zuschlages an weitere enge Voraussetzungen geknüpft, die im Regelfall nicht einmal vorliegen. Diese Herangehensweise ist daher untauglich.

[140] KG, Beschl. v. 25.10.2016 – 8 C 48/16 und Beschl. v. 10.2.2006 – 22 W 47/05, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn 4016.
[141] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.7.2007 – 8 W 169/07, openJur 2010, 2125; KG, Beschl. v. 10.2.2006 – 22 W 47/05, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/j.
[142] BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – VIII ZR 43/15, www.bundesgerichtshof.de.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge