Rz. 206

Der Verwalter war auf Grundlage von § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. berechtigt, in bestimmten WEG-Streitigkeiten sogar gegen den Willen einzelner Eigentümer eine Vergütungsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt zu treffen. Mit der Reform des WEG 2020 ist diese Ermächtigung wieder gestrichen worden. Vielmehr darf der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn der Auftrag

nur von untergeordneter Bedeutung ist und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt oder
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich ist.
 

Rz. 207

Von praktischem Interesse dürfte hier vor allem die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Fristwahrung sein. Insbesondere, wenn die Klage mit der gerichtlichen Verfügung zugestellt wurde, die Verteidigung anzuzeigen oder innerhalb einer bestimmten Frist zu erwidern. Von der ordnungsgemäßen Verwaltung ist im Regelfall hier aber nur die Vereinbarung der gesetzlichen Gebühren gedeckt. Lediglich für den Fall, dass zu den üblichen Bedingungen kein Prozessvertreter mehr gefunden werden kann, darf nach der neuen gesetzlichen Maßgabe eine Gebührenvereinbarung getroffen werden.

 

Rz. 208

Über diese gesetzliche Vollmacht hinaus, kann der Verwalter auch durch WEG-Beschluss oder Verwaltervertrag ermächtigt werden, andere Vergütungsvereinbarungen zu treffen.[199] Der Verwalter hat hier insbesondere beschlossene Kostengrenzen zu beachten. Vereinbart er für die WEG eine Regelung, die gegen diese als interne Weisungen fungierende Beschlüsse verstoßen, bleibt die Vereinbarung im Außenverhältnis durchaus wirksam. Im Innenverhältnis zur WEG hingegen macht er sich schadensersatzpflichtig.

[199] Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, § 27 WEG Rn 78.

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