Rz. 169

Begehrt der Kläger die Anfechtung eines Beschlusses zur Änderung des Verteilungsschlüssels für Betriebskosten oder Umlagen, so kann für die Ermittlung des Gesamtinteresses der Betrag der behaupteten Mehrbelastung[166] der mit erhöhten Kosten belasteten Eigentümer ermittelt werden. Die Ermittlung des Gesamtinteresses anhand der Veränderungen für alle Miteigentümer dürfte auf eine Quote von 0 hinauslaufen. Soweit die Kosten im Ergebnis gleich bleiben, dürfte sich die Verschiebung der Begünstigungen spiegelbildlich zur Mehrbelastung der benachteiligten Miteigentümer verhalten. Als Gesamtinteresse wäre damit allein die Mehrbelastung der benachteiligten Eigentümer zu bewerten.

Die Verschiebung des Kostenschlüssels wirkt in der Regel nicht nur für die streitgegenständliche Abrechnungsperiode, sondern auch für die Zukunft. Entsprechende Kostenerwartungen und ihre Auswirkungen auf den Kläger sollten für die Streitwertermittlung vorgetragen werden.

Nach Ermittlung des Gesamtinteresses kann so unter Berücksichtigung der Obergrenzen (vgl. Rdn 160 ff.) der Streitwert bestimmt werden.

[166] Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, § 49a GKG Rn 2; AG Kassel, Urt. v. 27.8.2012 – 800 C 2772/11, openJur 2013, 34139.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge