Rz. 38

Die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts ändert nichts daran, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Dieser wird auch nicht durch die Geltendmachung des gesetzlichen Rücktrittsrechts unwirksam. Er kann nur gem. § 346 BGB abgewickelt werden. Die verdiente Einigungsgebühr bleibt daher auch nach Erklärung des Rücktritts vom Vertrag bestehen. Gesetzliche Rücktrittsrechte können sich z.B. aus Mängelhaftung im Kauf-, Werk- oder Reisevertrag gem. §§ 437 Nr. 2 BGB, 634 Nr. 3 BGB und 651i BGB oder bei nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung gem. § 323 BGB ergeben.

Der vertragliche "Rücktritt" fällt nicht hierunter und ist im Rechtssinne als Widerruf zu verstehen. Insoweit gilt das unter Rdn 30 ff. Genannte.

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