Rz. 104

Im Rahmen der Kostenfestsetzung oder der Zwangsvollstreckung wird bei Geltendmachung der Einigungsgebühr regelmäßig die Vorlage der schriftlichen Einigung vom Gericht oder GV verlangt, andernfalls wird der Anfall der Gebühr nicht anerkannt.

 

Rz. 105

In den Fällen, in denen eine Einigung mündlich zustande gekommen ist, kann der RA das Zustandekommen der Einigung gem. §§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, 294 Abs. 1 ZPO durch Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung glaubhaft machen (Rdn 24 f.). Allerdings ist es für den Anspruch auf Erstattung der Einigungsgebühr gegenüber dem Schuldner erforderlich, dass dem Schuldner (in dem Telefonat) bedeutet wird, dass beim Zustandekommen der Einigung eine Vergütung auf ihn zukommt und wie sich diese ermittelt. Die vorzulegende eidesstattliche Erklärung zur Glaubhaftmachung des Einverständnisses des Schuldners mit der Übernahme der Einigungsgebühr sollte sich auch darauf beziehen, dass eine entsprechende Vereinbarung mündlich getroffen wurde.

 

Rz. 106

Hat der Schuldner den ihm übersandten schriftlichen Ratenzahlungsvergleich, in dem das Zustandekommen der Einigung von der Übernahme der detailliert benannten Einigungsvergütung abhängig gemacht wird, nicht unterzeichnet zurück gesandt, aber vereinbarungsgemäß die Ratenzahlung aufgenommen, kann von einer konkludenten Annahme des Ratenzahlungsangebotes und damit auch einer Zustimmung zur Übernahme der Einigungsvergütung ausgegangen werden (Rdn 23 ff.). Zur Glaubhaftmachung bei Gericht oder GV bietet sich die Vorlage einer Kopie der dem Schuldner übersandten Vereinbarung und Nachweis der Zahlung, wie z.B. Kopie des Kontoauszuges an.

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