Rz. 23

Da Formfreiheit besteht, ist noch nicht einmal zum wirksamen Abschluss einer Einigung die Schriftform vorgeschrieben. Natürlich ist, wenn die Vereinbarung schriftlich verfasst und von den Parteien bzw. von ihren Vertretern unterschrieben wurde, der Nachweis über das Zustandekommen der Einigung durch einfache Vorlage des Schriftstückes leicht zu führen, so dass sich die Schriftform grundsätzlich immer empfiehlt. Die schriftliche Auflistung der Regelungspunkte hilft nicht nur beim Nachweis, dass überhaupt eine Einigung zustande gekommen ist, sondern verhindert auch Missverständnisse oder Erinnerungslücken einer Partei über den Inhalt. Vor allem bei bewilligten Sicherheiten durch den Schuldner, wie z.B. Abtretung des Arbeitseinkommens oder von Bankguthaben, gestaltet es sich praktisch schwierig, dem Drittschuldner deutlich zu machen, dass der Schuldner die Forderung tatsächlich zugunsten des Gläubigers abgetreten hat, auch wenn für eine Abtretung grundsätzlich ebenfalls keine Form vorgeschrieben ist. Letztlich stellt die Schriftform sicher, dass die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten gelingt.

 

Rz. 24

Gerade bei der Bearbeitung von Forderungssachen kommt es aber nicht selten vor, dass der Schuldner sich telefonisch meldet und der RA mit dem Schuldner einen Teilzahlungsvergleich vereinbart. Kann ein Schriftstück nicht vorgelegt werden, bietet sich folgende Lösung an:

 

Rz. 25

 

Praxistipp

Der RA sollte bei Nichtvorliegen einer schriftlichen Einigung und bei Anforderung einer solchen zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einigungsgebühr § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Anwendung bringen. Danach genügt zur Berücksichtigung eines (Gebühren-)Ansatzes die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung ist mit allen Beweismitteln möglich,[11] wobei ausdrücklich auch die Versicherung an Eides statt zuzulassen ist (§ 294 Abs. 1 ZPO).

Der RA kann demnach zur Glaubhaftmachung des Zustandekommens der Einigung und somit der Rechtmäßigkeit seiner Einigungsgebühr den Inhalt nebst dem Ergebnis der telefonischen Einigung mit der Gegenseite durch eidesstattliche Versicherung in Form der anwaltlichen Versicherung[12] belegen. Hat nicht er, sondern ein Mitarbeiter aufgrund entsprechender Delegation das Gespräch geführt, bedarf es allerdings der Vorlage einer förmlichen eidesstattlichen Versicherung.[13]

 

Rz. 26

Die bei dem Einigungsvertrag erforderlichen korrespondierenden Willenserklärungen können auch konkludent abgegeben werden. Bei konkludenten Erklärungen findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck. Vielmehr nimmt der Erklärende Handlungen vor, die mittelbar den Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen. Eine Annahmeerklärung kann durch das Bewirken der Leistung erfolgen.[14]

Dieser grundsätzliche Gedanke kann auf den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung übertragen werden, nämlich dann, wenn der RA dem Schuldner die schriftliche Vereinbarung übersendet mit der Aufforderung, ein Exemplar des Vertrages – zu Nachweiszwecken und nicht als Annahmeerklärung, die schon mündlich erklärt wurde – unterzeichnet zurückzusenden, der Schuldner die Rücksendung allerdings nicht veranlasst, aber vereinbarungsgemäß die Ratenzahlung aufnimmt.

 

Rz. 27

Das AG Heidelberg[15] hatte jüngst das Entstehen der Einigungsgebühr bejaht nach Übersendung der Vereinbarung durch den Gläubigervertreter an die Schuldnerin und Aufnahme der Ratenzahlung, in der es hieß:

Zitat

Die Schuldnerin erklärt sich – gegebenenfalls auch ohne Unterzeichnung – mit der ersten Rate zur Annahme des Ratenzahlungsangebotes und zur Übernahme der damit verbundenen Kosten bereit.

Die Schuldnerin hatte in diesem Fall die erste Rate fast auf den Tag genau erbracht. Hierin sah das Gericht die Annahmeerklärung zu der vorgelegten Einigung, so dass der GV, der eine Durchsetzung der Einigungsgebühr im Rahmen der Zwangsvollstreckung verneinte, nun angehalten war, auch diese Gebühr mit durchzusetzen.

Weitere Gerichte haben ebenso entschieden.[16] Dem ist zu folgen.

 

Rz. 28

 

Praxistipp

Da aufgrund der obigen Ausführungen und der dargestellten Entscheidungen durchaus auch eine konkludente Willenserklärung durch Aufnahme der Ratenzahlung zu dem Zustandekommen des Einigungsvertrages führen kann, sollte der RA in die Teilzahlungsvereinbarung die zuvor als Zitat aufgeführten Worte mit aufnehmen. Damit kann im Falle einer Auseinandersetzung in Bezug auf die Einigungsgebühr argumentiert werden, dass der Schuldner wusste, dass die Ratenzahlungsvereinbarung bei Aufnahme der Zahlungen auch dann zustande gekommen ist, wenn er den Vertrag nicht unterzeichnet zurück sendet.

[11] Zöller/Herget, ZPO, § 104 Rn 8.
[12] Zöller/Herget, ZPO, § 104 Rn 8.
[13] Zu den besonderen Anforderungen vgl. BGH NJW 1988, 2045; BGH NJW 1996, 1682.
[14] Palandt/Ellenberger, BGB, § 147 Rn 2.
[15] AG Heidelberg AGS 2016, 333–334 = DGVZ 2016, 113.
[16] LG Augsburg JurBüro 2013, 45 = FoVo 2013, 210; AG Landsberg JurBüro 2013, 45.

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