Rz. 128

Die Gebührensätze erhöhen sich bei Wert- und Satzrahmengebühren um je 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber. Mehrere Erhöhungen dürfen den Satz von 2,0 jedoch nicht übersteigen.

Hier hat der Gesetzgeber wieder eine Kappungsgrenze festgelegt (Anm. 3 zu Nr. 1008 VV RVG). Demnach kommt der RA bei insgesamt acht oder mehr Auftraggebern über diese Grenze = sieben weitere Auftraggeber × 0,3 = 2,1. Ab dem 8. Auftraggeber sind dann die Erhöhungen mit 2,0 zu berücksichtigen mit der Folge, dass für den 7. weiteren Auftraggeber wegen der Kappung nur noch eine 0,2-Erhöhung zur Verfügung steht, bis die 2,0 erreicht ist, und für weitere Auftraggeber überhaupt keine Erhöhung mehr erfolgt.

 

Rz. 129

 

Beispiel 1

Der RA wird beauftragt, für fünf Gläubiger vorgerichtlich tätig zu werden wegen eines Anspruchs von 2.500,00.

 
Geschäftsgebühr gem. Nrn. 2300, 1008 VV RVG (2,5) aus 2.500,00 EUR 502,50 EUR

Ausgehend von einem Geschäftsgebühren-Satz von 1,3 und unter Hinzuaddierung der vierfach erhöhten Gebühren für die weiteren Auftraggeber von 0,3 = 1,2 ergibt sich der ausgewiesene Satz von 2,5.

 

Rz. 130

 

Beispiel 2

Sechs Auftraggeber mandatieren den RA für ihre Interessenvertretung im Berufungsverfahren wegen der Abwehr einer Forderung von 4.800,00 EUR. Bevor der RA den Berufungseinlegungsschriftsatz einreicht, teilen die Mandanten mit, dass sie es sich anders überlegt haben und das erstinstanzliche Urteil doch akzeptieren wollen.

 
Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3201, 1008 VV RVG (2,6) aus 4.800,00 EUR 787,80 EUR

Für die vorzeitige Beendigung des Auftrages erhält der RA nach 3201 VV RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG eine 1,1-Gebühr. Für weitere fünf Auftraggeber steht dem RA ein Satz von 5 × 0,3 = 1,5 zu, so dass sich der Satz von insgesamt 2,6 ermittelt.

 

Rz. 131

 

Beispiel 3

Wegen eines titulierten Anspruchs von 5.400,00 EUR beauftragen die zehn Gesamtgläubiger den RA, gegen den Schuldner das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft durchzuführen.

 
Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3309, 1008 VV RVG (0,3 + 2,0 (statt 2,7) = 2,3) aus 2.000,00 EUR 225,00 EUR

Der Antrag auf Abnahme der VA ist eine Maßnahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung, so dass der RA eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 0,3 erhält. Für weitere 9 Auftraggeber errechnen sich zunächst die Erhöhungen von 9 × 0,3 = 2,7. Unter Beachtung des Kappungssatzes von 2,0 ergibt sich mit der 0,3 Verfahrensgebühr der Gesamtsatz von 2,3. Hinsichtlich des Wertes ist eine weitere Kappungsgrenze zu beachten, nämlich bei Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG von 2.000,00 EUR.

 

Rz. 132

 

Praxishinweis

Gerade das letzte Beispiel zeigt, dass der RA und seine Mitarbeiter darauf bedacht sein müssen, dass die ihm zustehenden Erhöhungen beachtet und berechnet werden, um keine ihm zustehenden Gebühren zu verschenken. Durch die Wert-Kappungsgrenze 2.000,00 EUR ist der RA ohnehin schon reduziert bei einer 0,3-Verfahrensgebühr auf einen Betrag von 45,00 EUR. Durch die Erhöhungen in dem Beispiel können immerhin weitere 180,00 EUR verdient werden. Zugegebenermaßen ist ein Auftrag mit 10 Gläubigern nicht so häufig, aber auch schon bei einem weiteren Auftraggeber (z.B. oft: Gläubiger als Eheleute) verdoppelt sich immerhin die 0,3-Verfahrensgebühr.

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