Rz. 153

Soweit der Rechtsschutzversicherer Zahlungen geleistet hat, geht der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung der gezahlten Beträge auf ihn über (§ 86 Abs. 1 VVG bzw. § 17 Abs. 9 ARB 2010 bzw. 4.1.8 ARB 2012/2019). Soweit Erstattungsbeträge an den beauftragten Anwalt geleistet worden sind, hat der Rechtsschutzversicherer einen unmittelbaren Anspruch aus übergegangenem Recht. Eine Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Mandanten ist unzulässig.[106] Der Forderungsübergang darf sich gemäß § 86 Abs. 1 S. 2 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken. Ebenso wie in der Kaskoversicherung gilt daher das Quotenvorrecht: Bei einem Selbstbehalt geht in dieser Höhe der Erstattungsanspruch nicht auf den Rechtsschutzversicherer über, so dass bei Kostenerstattung durch die Gegenseite zunächst der Selbstbehalt an den Mandanten auszuzahlen ist.

 

Rz. 154

 

Hinweis

Erstattungsbeträge sind Fremdgeld und müssen daher unverzüglich weitergeleitet werden. Es empfiehlt sich ein besonderer Hinweis in der Akte, dass bei Erstattungsbeträgen zunächst der Selbstbehalt des Mandanten einzubehalten bzw. an diesen auszukehren ist, bevor Zahlungen an den Rechtsschutzversicherer erfolgen.

[106] LG Braunschweig zfs 2002, 151; AG Erfurt zfs 2003, 93.

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