Rz. 77

Macht der Geschädigte gegenüber seinem Unfallversicherer eine Forderung geltend, die zwar nach den Versicherungsbedingungen begründet, vom Schädiger aber nicht zu ersetzen ist, weil es insoweit an einem Schaden fehlt, können die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten nicht ohne weiteres dem Schädiger zugerechnet werden.

 

Rz. 78

Die Grenze der Ersatzpflicht ist dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der Gesundheit, dem Ersatz entgangenen Gewinns oder der Befriedigung vermehrter Bedürfnisse dienen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Geschädigte Kosten aufwendet, um von seinem privaten Unfallversicherer Leistungen zu erhalten, die den von dem Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen weder ganz noch teilweise entsprechen. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht ist auch zu erwägen, wenn dem Geschädigten nach den Vertragsbedingungen seiner Unfallversicherung ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zusteht, insoweit ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger – etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter Bedürfnisse – nach Lage des Falles aber nicht besteht.

 

Rz. 79

Allerdings wird, selbst wenn es an dieser Entsprechung zwischen Versicherungsleistung und ersatzpflichtigem Schaden fehlt, eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten vom BGH in Ausnahmefällen bejaht. Dies gilt z.B. dann, wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen (Krankheit, Abwesenheit) nicht in der Lage ist, seinen Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden.[48]

[48] Vgl. BGH AGS 2006, 256; BGH VersR 1995, 183.

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