Rz. 24

Sind die Gebührenansprüche gegenüber Haftpflichtversicherer und Mandant deshalb unterschiedlich, weil den jeweiligen Abrechnungen andere Gegenstandswerte zugrunde liegen, ist eine Nachforderung beim Mandanten nach herrschender Meinung zulässig.[11] Eine solche Differenz kann insbesondere auftreten, wenn der Versicherer die vom Mandanten geltend gemachte Forderung nur teilweise reguliert.

 

Rz. 25

 

Beispiel

Eigentümer E will nach einem Verkehrsunfall seinen Sachschaden in Höhe von 7.500 EUR geltend machen und beauftragt Anwalt A (überdurchschnittlich umfangreiche Angelegenheit). Der Versicherer wendet ein hälftiges Mitverschulden des E ein und zahlt nur 3.750 EUR.

Folgende Gebühren sind für A entstanden (Wert: 7.500 EUR):

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   753,00 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 773,00 EUR  
3. Umsatzsteuer, VV 7008   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR

Gegenüber dem Versicherer kann A abrechnen (Wert: 3.750 EUR):

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr (Abrechnungsgrds.)   417,00 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 437,00 EUR  
3. Umsatzsteuer, VV 7008   83,03 EUR
Gesamt   520,03 EUR

Den Differenzbetrag von 399,84 EUR kann A von E verlangen, denn es ist allein das (gebührenrechtliche) Risiko des Auftraggebers, wenn eine zu hohe Forderung geltend gemacht wird.

[11] LG Köln r+s 1992, 128; Greißinger, zfs 1995, 1; Enders, JurBüro 1995, 337, 340; Enders, JurBüro 1996, 574, 575; Matzen, AnwBl 1973, 60, 61; Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 2, § 8 Rn 537 ff.; AnwK-RVG (N. Schneider), Anhang I Rn 69 ff.; a.A.: Mümmler, JurBüro 1987, 1144.

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