Rz. 24
Sind die Gebührenansprüche gegenüber Haftpflichtversicherer und Mandant deshalb unterschiedlich, weil den jeweiligen Abrechnungen andere Gegenstandswerte zugrunde liegen, ist eine Nachforderung beim Mandanten nach herrschender Meinung zulässig.[11] Eine solche Differenz kann insbesondere auftreten, wenn der Versicherer die vom Mandanten geltend gemachte Forderung nur teilweise reguliert.
Rz. 25
Beispiel
Eigentümer E will nach einem Verkehrsunfall seinen Sachschaden in Höhe von 7.500 EUR geltend machen und beauftragt Anwalt A (überdurchschnittlich umfangreiche Angelegenheit). Der Versicherer wendet ein hälftiges Mitverschulden des E ein und zahlt nur 3.750 EUR.
Folgende Gebühren sind für A entstanden (Wert: 7.500 EUR):
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 | 753,00 EUR | |
2. Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 773,00 EUR | |
3. Umsatzsteuer, VV 7008 | 146,87 EUR | |
Gesamt | 919,87 EUR |
Gegenüber dem Versicherer kann A abrechnen (Wert: 3.750 EUR):
1. 1,5-Geschäftsgebühr (Abrechnungsgrds.) | 417,00 EUR | |
2. Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 437,00 EUR | |
3. Umsatzsteuer, VV 7008 | 83,03 EUR | |
Gesamt | 520,03 EUR |
Den Differenzbetrag von 399,84 EUR kann A von E verlangen, denn es ist allein das (gebührenrechtliche) Risiko des Auftraggebers, wenn eine zu hohe Forderung geltend gemacht wird.
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