Rz. 18

Nach der Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Maßnahmen zu treffen, die im konkreten Fall notwendig und erforderlich erscheinen, um die Insolvenzmasse zu sichern, § 21 Abs. 1 InsO (gilt auch im Verbraucherinsolvenzverfahren, § 306 Abs. 2 InsO). Aufgrund des Maßnahmenkatalogs in § 21 Abs. 2 InsO, der nicht abschließend zu verstehen ist, kann das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren beispielhaft folgende Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse erlassen:

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO (dann muss eine gerichtliche Bestimmung der jeweiligen Pflichten des Verwalters erfolgen, § 22 Abs. 2 InsO),
Erlass eines Allgemeinen Verfügungsverbots, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO,
Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO,
Untersagung oder einstweilige Einstellung der Mobiliarzwangsvollstreckung, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO,
Anordnung, dass Gegenstände, die im Fall der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind. Ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 InsO entsprechend, § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO.
 

Rz. 19

Wird zugleich mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, § 22 Abs. 1 InsO.

 

Rz. 20

Die gerichtlich verfügte Untersagung der Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungshindernis, § 775 Nr. 1 ZPO.[20] Maßnahmen der Zwangsvollstreckung dürfen nicht mehr erlassen werden, eine nach Wirksamwerden des Verbots erlassene Vollstreckungsmaßnahme ist von Amts wegen aufzuheben. Eine Vollstreckungsmaßnahme, die bereits vorher erlassen wurde, aber noch nicht beendet ist, wird einstweilen eingestellt.[21]

 

Rz. 21

Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO bezieht sich das Zwangsvollstreckungsverbot nicht nur auf Gegenstände, die zur zukünftigen Insolvenzmasse gehören. Nach dem Wortlaut der Vorschrift bezieht sich die Sicherungspflicht des § 22 Abs. 1 Nr. 1 InsO ganz allgemein auf das Schuldnervermögen und nicht nur auf die Insolvenzmasse. Das angeordnete Vollstreckungsverbot erfasst daher auch bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht. Im Hinblick auf das Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 1 InsO ist die Zwangsvollstreckung in sicherungsübereignete Gegenstände unzulässig, sofern diese sich im Besitz des Verwalters befinden; hierzu muss das Insolvenzgericht jedoch eine entsprechende Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO erlassen.

 

Rz. 22

 

Hinweis

Von dem Vollstreckungsverbot ausdrücklich nicht erfasst werden Maßnahmen in das unbewegliche Vermögen, § 21 Abs. 2 Nr. 3 a.E. InsO (Zwangssicherungshypothek, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung). Damit ist auch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zulässig. Die Möglichkeiten zur einstweiligen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen in unbewegliche Gegenstände wird durch das Einstellungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters wahrgenommen; zuständig ist das Vollstreckungsgericht, § 30d ZVG.

 

Rz. 23

 

Hinweis

Die gleichzeitige Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots mit der Folge, dass die gesamte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht, § 22 Abs. 1 S. 1 InsO, bewirken, dass die Klausel für und gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter umzuschreiben ist, § 727 ZPO analog.[22]

[20] AG Köln vom 23.6.1999, 73 IK 1/99, ZInsO 1999, 419; MüKo/Haarmeyer/Schildt, InsO, § 21 Rn 75.
[21] MüKo/Haarmeyer/Schildt, InsO, § 21 Rn 75.

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