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Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl I, 872) wurde in der Strafprozessordnung mit § 111h Abs. 2 S. 1 StPO ein Vollstreckungsverbot geregelt. Alle Arten nachrangiger Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Arrestvollziehung gepfändet worden sind, sind unzulässig. Unabhängig von dem Begriff "Pfändung" werden auch Zwangsvollstreckungen in das unbewegliche Vermögen erfasst.[25] Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (StPOuaFG) vom 25.6.2021 (BGBl I, 2099) wurde § 111h Abs. 2 S. 1 StPO geändert, das Wort "gepfändet" wurde durch die Wörter "nach § 111f StPO gesichert" ersetzt. Damit folgt der Gesetzgeber der BGH-Entscheidung, textlich sind jetzt auch unbewegliche Gegenstände erfasst.

Ziel der Regelung des § 111h Abs. 2 S. 1 StPO ist die Gleichbehandlung der Tatgeschädigten. Durch nachrangige Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen sollen keine Pfand- und insolvenzrechtlichen Absonderungsrechte entstehen. Der von der Staatsanwaltschaft arrestierte Vermögenswert soll (nachrangig) unbelastet verwertet werden können, damit der (gesamte) Erlös hieraus für eine Verteilung in einem Entschädigungs- oder Insolvenzverfahren zur Verfügung steht. Aufgrund Art. 14 EGStPO ist die Vorschrift grundsätzlich auf alle Verfahren und damit auch auf alle Taten anzuwenden, selbst wenn diese vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig oder begangen wurden. Die neuen Vorschriften gelten nur für solche Verfahren nicht, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. entgegenstehen (Art. 14 EGStPO).

Sowohl die förmliche Vollziehung einer Beschlagnahme nach § 111c StPO als auch die Vollziehung eines Vermögensarrests bewirken jeweils ein relatives Verfügungsverbot hinsichtlich des betroffenen Vermögenswerts (§ 111d Abs. 1 S. 1 bzw. § 111h Abs. 1 S. 1 StPO jeweils i.V.m. § 136 BGB). Das Veräußerungsverbot nach § 111h Abs. 1 S. 1 StPO, das infolge der Vollziehung eines Vermögensarrests in Form einer Sicherungshypothek am belasteten Grundstück entsteht, ist zusammen mit einer Sicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen (§ 111f Abs. 4 StPO).

Wird auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft in Vollziehung des Vermögensarrests im Grundbuch eine Sicherungshypothek und ein Veräußerungsverbot nach § 111f Abs. 2, 4, § 111h Abs. 1 StPO eingetragen, so steht das Veräußerungsverbot der Anordnung der Zwangsversteigerung aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht entgegen.[26] Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen; infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben.[27] Gleichermaßen gilt dies für eine Vollstreckung der öffentlichen Hand aus Rangklasse 3.

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