Rz. 2

Im Grundbuch eingetragene Vermerke nach dem BauGB, z.B. der Umlegungsvermerk, § 51 BauGB, der Enteignungsvermerk, § 109 BauGB, der Sanierungsvermerk, § 144 BauGB, der Entwicklungsvermerk, §§ 169, 144 BauGB, stellen allesamt kein Versteigerungshindernis dar. Nach Zuschlagserteilung wird das Versteigerungsgericht der jeweiligen Behörde den Wechsel im Eigentum mitteilen, der Ersteher tritt dann in das laufende Verfahren ein.[1]

 

Rz. 3

Auch der Flurbereinigungsvermerk ist kein Zwangsversteigerungshindernis, nach Zuschlag tritt auch hier der Ersteher in das laufende Flurbereinigungsverfahren ein, § 15 FlurbG.[2]

[1] Vgl. hierzu Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG vor § 15 Rn 67; Steiner/Eickmann, ZVG, § 28 Rn 55.
[2] Vgl. hierzu OLG Hamm vom 28.1.1987, 15 W 426/86, Rpfleger 1987, 258; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, § 28 Rn 18; Ebeling, Rpfleger 1987, 232.

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