Rz. 116

Muster 3.18: Öffnung für Betriebsvereinbarungen

 

Muster 3.18: Öffnung für Betriebsvereinbarungen

Auf das Arbeitsverhältnis finden die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen Anwendung. Die vertraglichen Regelungen gehen diesen grundsätzlich vor, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (Günstigkeitsprinzip). Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass gegebenenfalls zukünftig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Betriebsvereinbarungen den Regelungen in diesem Vertrag auch dann diese ablösend vorgehen, wenn die Regelungen der Betriebsvereinbarungen für den Arbeitnehmer ungünstiger als die vertraglichen Regelungen sein sollten.

 

Rz. 117

Für den Fall, dass bereits ein Betriebsrat besteht oder in einem betriebsratslosen Betrieb Gesamt- und/oder Konzernbetriebsvereinbarungen Anwendung finden, kann auf diesen Alternativvorschlag zurückgegriffen werden. Idealerweise gibt es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Diskrepanz zwischen den vertraglichen Regelungen und den Regelungen in den anwendbaren Betriebsvereinbarungen. Dann kommt das Günstigkeitsprinzip auch nicht zur Anwendung. Es empfiehlt sich daher ein regelmäßiger Abgleich zwischen den im Betrieb anwendbaren Betriebsvereinbarungen und den im Arbeitsvertrag zugesagten Leistungen. Es ist in diesem Zusammenhang jeweils zu überlegen, ob über einzelvertragliche Zusagen Mitarbeiter in besonderer Weise incentiviert werden sollen. Sollte es über eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung zu einem Wegfall dieses Leistungsanreizes kommen, dürfte der Mitarbeiter wenig geneigt sein, seine beste Leistung bei seinem aktuellen Arbeitgeber zu erbringen.

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