Rz. 311
Muster 3.52: Schriftform
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags schriftlich niederzulegen sind.
Rz. 312
Alternativ zur unter Rdn 300 vorgeschlagenen Klausel stellt das vorstehende Muster eine deklaratorische Schriftformklausel dar, die sowohl in einem individuell ausgehandelten Arbeitsvertrag als auch in AGB zulässig ist. Ihre rechtlichen Wirkungen sind allerdings begrenzt: Verstöße gegen das Gebot der schriftlichen Form führen hier nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Absprache. Dennoch kann die Aufnahme einer solchen Regelung durchaus sinnvoll sein, diszipliniert sie die Vertragsparteien im Idealfall doch dahingehend, Vertragsänderungen nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren. Allein hierdurch kann unter Umständen Streit und Zweifel über den genauen Inhalt des Vertrags verhindert und im Übrigen auch die Nachweispflichten gemäß § 3 NachweisG erfüllt werden.
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