Rz. 151

Die hier vorgeschlagene Musterklausel sieht in ihrem ersten Absatz (deklaratorisch) noch einmal eine Verpflichtung zum sorgfältigen Umgang mit Arbeitsmitteln und sonstigen Gegenständen bzw. Unterlagen vor. Absatz 2 der Klausel betrifft die Herausgabeverpflichtung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und sieht vor, dass der Arbeitgeber jederzeit die Herausgabe verlangen kann. Zurückbehaltungsrechte werden ausgeschlossen, wobei die Bedeutung auch dieses Satzes eher gering sein dürfte, da Zurückbehaltungsrechte hier in aller Regel ohnehin nicht in Betracht kommen.[252] Der dritte und letzte Absatz der Musterklausel sieht schließlich eine entsprechende, ohne gesonderte Aufforderung entstehende Herausgabepflicht für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.

 

Rz. 152

Sollten dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Gegenstände (praktisch relevant ist hier der Dienstwagen) auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt werden, so empfiehlt es sich unter Transparenzgesichtspunkten, das Verhältnis der verschiedenen Regelungen zur Herausgabepflicht zueinander klarzustellen. Ist nämlich der Dienstwagen auch zur Privatnutzung überlassen, so kann der Arbeitgeber gerade nicht die jederzeitige Herausgabe des Dienstwagens verlangen. Dies kommt in der Regel erst nach (wirksamem) Widerruf der Privatnutzungsmöglichkeit oder z.B. bei Auslaufen der Entgeltfortzahlungspflicht in Betracht. Eine allgemeine, auch den Dienstwagen erfassende vertragliche Regelung, die eine jederzeitige Herausgabepflicht vorsieht, könnte damit als zumindest missverständlich gesehen werden. Zur Klarstellung des Verhältnisses der unterschiedlichen Regelungen bietet sich etwa folgende Klausel als Ergänzung zur oben dargestellten Musterklausel an:

 

Rz. 153

Muster 3.24: Privatnutzung des Dienstwagens

 

Muster 3.24: Privatnutzung des Dienstwagens

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht mit Blick auf den dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen. Insoweit gehen die unter § _________________________ dieses Vertrags getroffenen Regelungen zur Überlassung, Nutzung und Herausgabe des Dienstwagens vor.

[252] Preis/Temming, II H 40 Rn 18; Schaub/Linck, § 150 Rn 3.

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