Rz. 17

Vereinbarungen über den Arbeitsort in Formulararbeitsverträgen erachtet das BAG als Hauptleistungsabrede, die gemäß § 307 Abs. 1 keiner Angemessenheitskontrolle unterliegt. Es ist lediglich eine Transparenzkontrolle vorzunehmen.[19] Auf dieser Grundlage fordert das BAG in überörtlichen Versetzungsklauseln weder Ankündigungsfristen noch die Festlegung eines zulässigen Entfernungsradius. Eine solche Konkretisierungsverpflichtung werde – so das BAG – dem im Arbeitsrecht bestehenden "spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis" – dokumentiert in § 106 GewO – nicht gerecht.[20]

 

Rz. 18

Im Zusammenhang mit einer Entscheidung des BAG vom 13.4.2010 ist zu überlegen, ob überörtliche Versetzungsklauseln erkennen lassen müssen, dass berechtigte Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden müssen. Das würde die Versetzungsklausel materiell auf § 106 GewO abstimmen. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BAG vom 26.9.2012[21] dürfte das aber nicht notwendig sein. Ein solches Verständnis würde auch nicht dem Grundgedanken entsprechen, wonach lediglich erkennbar werden muss, dass wieder Raum für § 106 GewO besteht. Umgekehrt schadet es aber auch nicht, eine entsprechende Klarstellung auch auf überörtliche Versetzungsklauseln zu erstrecken. Dem folgt das obige Muster.

 

Rz. 19

Nr. 3 der Musterklausel stellt überdies noch klar, dass Dienstreisen zur Arbeitsleistung gehören und angewiesen werden können. Zwar können Dienstreisen auch ohne vertragliche Regelung gemäß § 106 GewO angewiesen werden.[22] Gleichwohl bringt eine entsprechende Klarstellung aus Sicht des Arbeitgebers aber Vorteile mit sich. So wird deutlich, dass Dienstreisen i.d.R. keine Versetzung i.S.d. § 99 BetrVG sind und nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen.[23] Sie sind Teil der geschuldeten Tätigkeit.

[22] Maschmann/Siegert/Göpfert/Göpfert, Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, § 270 Rn 4.
[23] Hunold, NZA-RR, 2001, 617, 620.

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